Regelsteuersatz für Leistungen eines Partyservice - Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln - Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als Dienstleistungselement - Standardspeisen - Sicht des Durchschnittsverbrauchers
Leitsätze
1. Die Leistungen eines Partyservice stellen grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) dar, die dem Regelsteuersatz unterliegen.
2. Anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist.
Tatbestand 1
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, betrieb im Streitjahr 2000 eine Fleischerei mit verschiedenen Verkaufsstellen sowie nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) einen "Partyservice". Im Rahmen des Partyservice lieferte sie die bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus, wobei sie je nach Kundenwunsch auch Geschirr und Besteck, Partytische (Stehtische) sowie Personal zur Verfügung stellte.
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Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Speisenlieferungen, soweit sie mit der Beistellung von Geschirr und Besteck, Stehtischen oder Personal verbunden waren, dem Regelsteuersatz unterlägen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte der Ansicht des Prüfers und erließ unter dem 30. Juli 2003 einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr. Im sich anschließenden Einspruchsverfahren erzielten die Beteiligten Einvernehmen darüber, dass die Entgelte für die Speisenlieferungen in den Fällen dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien, in denen die Klägerin auch Bedienungspersonal gestellt hatte.
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Im Übrigen blieben Einspruch und Klage gegen den Änderungsbescheid ohne Erfolg. Das Urteil des FG ist veröffentlicht in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2009, 33.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Überlassung von Geschirr und Besteck sei eine Nebenleistung zur Speisenlieferung, die es nicht rechtfertige, die gesamte Leistung als Dienstleistung zu qualifizieren.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 XI R 6/08 (BFHE 227, 242, BStBl II 2010, 364) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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"1. Ist der Begriff 'Nahrungsmittel' in Anhang H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass darunter nur Nahrungsmittel 'zum Mitnehmen' fallen, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder fallen darunter auch Speisen oder Mahlzeiten, die --durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise-- zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind?
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2. Falls 'Nahrungsmittel' im Sinne des Anhangs H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG auch Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr sind:
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Ist der Vorgang der Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als Dienstleistungselement zu berücksichtigen, wenn zu entscheiden ist, ob die einheitliche Leistung eines Partyservice-Unternehmens (Überlassung von verzehrfertigen Speisen oder Mahlzeiten sowie deren Transport und gegebenenfalls Überlassung von Besteck und Geschirr und/ oder von Stehtischen sowie das Abholen der zur Nutzung überlassenen Gegenstände) als steuerbegünstigte Lieferung von Nahrungsmitteln (Anhang H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG) oder als nicht steuerbegünstigte Dienstleistung (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) zu qualifizieren ist?
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3. Falls die Frage zu 2. verneint wird:
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Ist es mit Art. 2 Nr. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG vereinbar, bei der Qualifizierung der einheitlichen Leistung eines Partyservice-Unternehmens entweder als Warenlieferung oder als Dienstleistung eigener Art typisierend allein auf die Anzahl der Elemente mit Dienstleistungscharakter (zwei oder mehr) gegenüber dem Lieferungsanteil abzustellen oder sind die Elemente mit Dienstleistungscharakter unabhängig von ihrer Zahl zwingend --und bejahendenfalls nach welchen Merkmalen-- zu gewichten?"
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Der EuGH hat diese und in weiteren Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen mit Urteil vom 10. März 2011 Rs. C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 --Bog u.a.-- (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 515, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272) wie folgt beantwortet:
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"1. Die Art. 5 und 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ... in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass
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- die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen oder in Kino-Foyers eine Lieferung von Gegenständen im Sinne des genannten Art. 5 ist, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen;
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- die Tätigkeiten eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, Dienstleistungen im Sinne des genannten Art. 6 darstellen.
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2. Bei Lieferung von Gegenständen ist der Begriff 'Nahrungsmittel' in Anhang H Kategorie 1 der durch die Richtlinie 92/111 geänderten Sechsten Richtlinie 77/388 dahin auszulegen, dass er auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind."
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Die Klägerin sieht mit der Entscheidung des EuGH ihre Rechtsauffassung bestätigt. Die im Streitfall zur Speisenlieferung allein hinzugetretene Überlassung von Geschirr und Besteck könne aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nicht das die Gesamtleistung prägende Element gewesen sein. Es habe weder eine Beratungstätigkeit gegenüber den Kunden stattgefunden noch sei die Zubereitung der gelieferten Speisen nach Kundenwunsch erfolgt. Sie, die Klägerin, habe ausschließlich von ihren Kunden aus einer Speisekarte ausgewählte Standardspeisen geliefert, wie sie sie in ihren Filialen zum Kauf anbiete und ständig und immer gleich zubereite. Wenigstens acht Rechnungen beträfen Lieferungen von Standardspeisen ohne zusätzliche Dienstleistungen, "die als qualitativ überwiegendes Element die Annahme einer nicht steuerbegünstigten sonstigen Leistung rechtfertigen würden". Liefere ein Partyservice neben den Speisen in überschaubarem Umfang Geschirr, Besteck oder Stehtische mit, sei dies entsprechend den behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen bei Imbissbuden zu behandeln. Jedenfalls lägen (reine) Speisenlieferungen dann vor, wenn hinzutretende Leistungen lediglich informatorisch auf der Rechnung aufgeführt und nicht berechnet worden seien.
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Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 30. Juli 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2004 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer um ... DM (= ... EUR) herabgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen erbracht hat.
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1. Nach § 12 Abs. 1 des im Streitfall anzuwendenden Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 % der Bemessungsgrundlage. Sie ermäßigt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf 7 % u.a. für "die Lieferungen" der in der Anlage des Gesetzes bezeichneten Gegenstände, darunter z.B. Zubereitungen von Fleisch, Fischen usw. (Nr. 28), aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch sowie Backwaren (Nr. 31), Zubereitungen von Gemüse, Früchten usw. (Nr. 32) oder "Verschiedene Lebensmittelzubereitungen" (Nr. 33).
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Lieferungen sind nach § 3 Abs. 1 UStG u.a. Leistungen, durch die der Unternehmer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG).
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Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) - nunmehr Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL-- (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 347/1), wonach als Lieferung eines Gegenstandes die Übertragung der Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, und auf Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG --nunmehr Art. 24 Abs. 1 MwStSystRL--, wonach als Dienstleistung jede Leistung gilt, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist.
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2. Nach der im Streitfall ergangenen Entscheidung des EuGH stellen die Tätigkeiten eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, Dienstleistungen dar (EuGH-Urteil --Bog u.a.-- in DStR 2011, 515, UR 2011, 272, Leitsatz 1).
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Zur Abgrenzung von Lieferung und Dienstleistung bei den Leistungen eines Partyservice führt der EuGH aus:
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"75 Was die Tätigkeiten eines bei Festen und Feierlichkeiten in Anspruch genommenen Partyservice wie die im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-502/09 fraglichen angeht, so sind, wie sich aus Randnr. 38 des vorliegenden Urteils ergibt, je nach den Kundenwünschen mehrere Kombinationen von Umsätzen denkbar, die von der bloßen Zubereitung und Lieferung von Speisen bis zu einer umfassenden Leistung reichen können, die auch die Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar (Tische und Stühle), die Darreichungsform der Gerichte, die Dekoration, die Bereitstellung von Personal für die Bedienung und die Beratung über die Zusammenstellung des Menüs und gegebenenfalls die Auswahl der Getränke umfassen kann.
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76 Wenn eine einheitliche Leistung vorliegt, hängt die Qualifizierung des Umsatzes als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung von der Gesamtheit der tatsächlichen Umstände ab, wobei die qualitativ überwiegenden Bestandteile aus der Sicht des Verbrauchers zu betrachten sind.
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77 Zu den von einem Partyservice nach Hause gelieferten Speisen ist festzustellen, dass sie im Gegensatz zu denjenigen, die in Imbissständen, Imbisswagen und Kinos abgegeben werden, im Allgemeinen nicht das Ergebnis einer bloßen Standardzubereitung sind, sondern einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil aufweisen und mehr Arbeit und Sachverstand erfordern. Die Qualität der Gerichte, die Kreativität sowie die Darreichungsform sind hier Elemente, die in den meisten Fällen für den Kunden von entscheidender Bedeutung sind. Oftmals wird dem Kunden nicht nur die Möglichkeit geboten, sein Menü zusammenzustellen, sondern sogar, Speisen nach seinen Wünschen zubereiten zu lassen. Dieser Dienstleistungsanteil kommt im Übrigen auch im Sprachgebrauch zum Ausdruck, da umgangssprachlich im Allgemeinen vom Party'service' und den bei diesem 'bestellten' und nicht 'gekauften' Speisen gesprochen wird.
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78 Sodann werden die Speisen vom Partyservice in verschlossenen Warmhalteschalen angeliefert oder von ihm an Ort und Stelle aufgewärmt. Für den Kunden ist zudem wesentlich, dass die Speisen genau zu dem von ihm festgelegten Zeitpunkt geliefert werden.
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79 Des Weiteren können die Leistungen eines Partyservice dem Verzehr dienliche Elemente, wie die Bereitstellung von Geschirr, Besteck oder sogar Mobiliar, umfassen. Diese Elemente verlangen zudem im Unterschied zur bloßen Bereitstellung einer behelfsmäßigen Infrastruktur im Fall von Imbissständen, Imbisswagen oder Kinos einen gewissen personellen Einsatz, um das gestellte Material herbeizuschaffen, zurückzunehmen und gegebenenfalls zu reinigen.
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80 Im Licht dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Tätigkeit eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, eine Dienstleistung darstellt."
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3. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sind die streitbefangenen Leistungen der Klägerin als dem Regelsteuersatz unterfallende sonstige Leistungen zu behandeln.
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Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des EuGH Leistungen eines Partyservice ausnahmsweise mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind, liegen im Streitfall nicht vor.
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a) Die Klägerin hat in den im Streitfall zu beurteilenden Fällen keine Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement geliefert.
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aa) Die Annahme einer dem Regelsteuersatz unterliegenden sonstigen Leistung erfordert nicht --wie die Klägerin meint--, dass das zur Lieferung einer Standardspeise hinzutretende Dienstleistungselement qualitativ überwiegt. Es reicht nach der im Streitfall ergangenen Rechtsprechung des EuGH bei einem Partyservice vielmehr aus, dass neben der Speisenlieferung ein zusätzliches Dienstleistungselement erbracht wird.
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Die Rechnungen vom ..., auf die sich die Klägerin bezieht, betreffen Speisenlieferungen, zu denen jeweils mindestens ein zusätzliches Dienstleistungselement hinzutrat, so dass sie als dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen zu behandeln sind. Gleiches gilt, soweit die Klägerin hinsichtlich der Rechnungen vom ... vorbringt, es lägen Speisenlieferungen vor, da sie lediglich jeweils zwei Stehtische zur Verfügung gestellt habe.
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bb) Die Klägerin rügt zwar zu Recht hinsichtlich der Rechnungen vom ..., dass sie bei diesen Umsätzen entgegen der Aussage des FG kein Besteck und Geschirr überlassen habe. Dies führt jedoch nicht zum teilweisen Erfolg der Revision.
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Die Rechnung vom ... betrifft keine Abgabe von Speisen, sondern ausschließlich eine dem Regelsteuersatz unterliegende Lieferung von alkoholischen Getränken.
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Ausweislich der Rechnung vom ... wurden zwar Standardspeisen (Grillsteaks, Rostbratwurst zum Grillen, Pommes frites) abgegeben; es wurden aber außerdem zehn Stehtische überlassen. Damit ist zu der Abgabe von Speisen ein weiteres Dienstleistungselement hinzugetreten, das nach der Vorabentscheidung des EuGH auch bei der Abgabe von Standardspeisen die Annahme einer Dienstleistung rechtfertigt.
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Soweit sich die Klägerin auf die Rechnung an die Firma Z vom ... über 70 Portionen "Buffet kalt warm" bezieht, handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um die Lieferung von Standardspeisen. Die gelieferten --aufeinander abgestimmten-- Speisen für 70 Personen --wie etwa Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs und Forellenfilet mit Sahnemeerrettich, Roastbeef mit Remoulade, gefüllte Tomaten mit Frischkäse, Geflügelsalat mit Rigatoni-- sind jedenfalls keine Standardspeisen, wie sie typischerweise als Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage oder in Abständen vorgenommen werden, an Imbissständen, Imbisswagen oder in Kinos abgegeben werden (vgl. EuGH-Urteil in DStR 2011, 515, UR 2011, 272, Rz 68, 77). Die Abgabe dieser Speisen, die einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil aufweisen und mehr Arbeit und Sachverstand erfordern, ist mithin nicht als Lieferung anzusehen (vgl. EuGH-Urteil in DStR 2011, 515, UR 2011, 272, Rz 77).
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b) Besondere Umstände, die dafür sprechen, dass die Abgabe der Speisen der dominierende Bestandteil der streitigen Umsätze gewesen wäre, liegen nicht vor.
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aa) Der Senat vermag der Klägerin nicht darin zu folgen, die Besteck- und Geschirrüberlassung könne jedenfalls nicht das die Gesamtleistung prägende Element gewesen sein, weil die jeweiligen Kosten für die zusätzlich erbrachten Dienstleistungen weit hinter den Kosten der Speisenlieferung zurückgeblieben seien.
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Denn der EuGH hat entsprechende Überlegungen in dem Vorlagebeschluss des Senats in BFHE 227, 242, BStBl II 2010, 364 nicht übernommen. Daher ist weder darauf abzustellen, in welchem Verhältnis die durch die zusätzlich erbrachte Dienstleistung verursachten Kosten zu denen der Speisenlieferung stehen, noch kommt es darauf an, ob die hinzutretenden Leistungen unberechnet bleiben und lediglich "informatorisch" auf der Rechnung aufgeführt werden.
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bb) Der EuGH hat in seiner zum vorliegenden Streitfall ergangenen Entscheidung berücksichtigt, dass im Rahmen eines Partyservice bereitgestelltes Geschirr und Besteck sowie überlassene Stehtische --im Unterschied zur bloßen Bereitstellung einer behelfsmäßigen Infrastruktur im Fall von Imbissständen, Imbisswagen oder Kinos-- einen gewissen, nicht nur geringfügigen personellen Einsatz erfordern, um das gestellte Material herbeizuschaffen, zurückzunehmen und gegebenenfalls zu reinigen (vgl. EuGH-Urteil in DStR 2011, 515, UR 2011, 272, Rz 79). Die Lieferung von Speisen im Rahmen des Partyservice stellt mithin nur eine Komponente der gesamten Leistung dar, bei der --vergleichbar einem Restaurationsumsatz mit bereitgestelltem Geschirr, Mobiliar und Gedeck-- der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Kunde etwa aus Gründen der Kostenersparnis das bereitgestellte Geschirr und Besteck selbst reinigt.
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4. Nach Art. 6 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwSt-DVO-- (ABlEU Nr. L 77/1) gilt die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung.
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Wie diese Bestimmung --unter Berücksichtigung der dargelegten EuGH-Rechtsprechung-- zu verstehen ist, ist in dem das Streitjahr 2000 betreffenden Streitfall nicht zu entscheiden. Denn sie gilt nach Art. 65 MwSt-DVO erst ab dem 1. Juli 2011.
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5. Die Sache ist spruchreif.
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Entgegen dem Vorbringen der Klägerin bedarf es keiner Feststellungen zur "Sicht des Durchschnittsverbrauchers", weil es sich dabei lediglich um eine "gedankliche Perspektive" handelt (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712, unter II.3.b dd).
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Maßgebend ist eine --aufgrund der im Streitfall festgestellten Tatsachen mögliche-- Gesamtbetrachtung aller Umstände, unter denen der jeweilige Umsatz ausgeführt wurde. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen nach Maßgabe der vom EuGH gerade auch für den vorliegenden Streitfall aufgestellten Grundsätze zu bestimmen (vgl. EuGH-Urteil in DStR 2011, 515, UR 2011, 272, Rz 62, 75 bis 80).
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 25. Januar 2012).
Gastrogeräte, Kühlzellen, Geschirrspüler haben zur Zeit, wahrscheinlich auch Saisonbedingt, preislich gesehen den wohl tiefsten Punkt der Jahre 2011/2012 erreicht. Profi Geschirrspuler für 999,- ?, wie gleichfalls Kühlzellen für 999,- ?. Das sind Preise die den Fachmann stutzen lassen.
Ist die Qualität annehmbar?
Ja, durchaus. Der Preisdruck ist nicht zuletzt auch einer Krise zuzuordnen. Immer geringer werdende Margen stellen für den Händler selbstverständlich ein Problem dar. Die Geräte sind i.d.R. von sehr guter Qualität. Aber wie immer ist ?des eine Eule des anderen Nachtigal?. Die Gastronomen freut es, es ist eine perfekte Zeit um eventuell etwas zu erneuern oder aufzurüsten. Geschirrspüler und Gläserspüler, hilfreiche Kameraden im täglichen Geschäft eines Gastronomen.
Allgemein wir davon ausgegangen das die Preise während des Frühjahres wieder deutlich anziehen werden. So hoffen die Händler.
WIESBADEN - Die Unternehmen des Gastgewerbes in Deutschland setzten im November 2011 nominal 2,8 % und real 0,8 % mehr um als im November 2010. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, war im Vergleich zum Vormonat Oktober 2011 der Umsatz im Gastgewerbe im November 2011 kalender- und saisonbereinigt nominal um 0,5 % und real um 0,4 % höher.
Das Beherbergungsgewerbe erzielte im November 2011 einen nominalen Umsatzzuwachs von 1,8 % gegenüber November 2010 bei einem realen Umsatzrückgang von 0,4 %. Die Gastronomie setzte nominal 3,4 % und real 1,6 % mehr um als im Vorjahresmonat. Innerhalb der Gastronomie stieg der Umsatz der Caterer nominal um 2,9 % und real um 0,6 %.
Von Januar bis November 2011 setzte das Gastgewerbe insgesamt in Deutschland nominal 3,8 % und real 2,3 % mehr um als im entsprechenden Vorjahreszeitraum.
Kassensysteme mit Zukunft. Immer mehr Gastronomen erkennen deutlich die Vorteile eines Kassensystems mit Funk. Funkkassen bzw. Order Terminals sparen enorme Wegstrecken. Und der Wirt hat deutlich mehr Zeit für seine Kunden. Viel schneller ist ein Bon in der Küche oder am Tresen. Während die Bons bereits abgearbeitet werden bleibt der Bedienung Zeit für ein Schwätzchen oder es werden Tische abgeräumt.
Worauf sollte der Gastronom achten? Werner Heinze von msicenter.de dazu:
"Wichtig ist bei dem Einsatz eines Order Terminals, das die Benutzung weitgehend identisch ist mit der am Kassenrechner. Also die Touchscreen Oberfläche sollte genauso zu bedienen sein wie das Handgerät."
Überhaupt kommt es sehr darauf an, das die Bedienung so einfach gestaltet ist, das jede Aushilfe binnen Minuten damit praktisch fehlerfrei arbeiten kann.
Msicenter.de hat aktuell einige Angebote, die es sich lohnt einmal anzuschauen. Kompetente Beratung inklusive. Kassensysteme mit Order Terminal bereits ab 1.999,- Versandkostenfrei mit leistungsstarker Software. Fürwahr eine gute Idee sich das Leben ein wenig zu erleichtern,-))
Der Kräuterlikör "Augustiner Tropfen" aus dem sächsischen Grimma hat nichts zu tun mit der bekannteren Münchener Brauerei Augustiner. Ein ehemaligs Volkseigener Betrieb hat nach der Wende die Marke Augustiner angemeldet und konnte froh sein, daß die Augustiner Bräu so smart gewesen ist, dagegen nichts zu unternehmnen. Ganz im Gegenteil, die Münchener Brauerei schätzt diesen Kräuterlikör. Das "Augstiner am Platzl" bietet ihn sogar als "Hausspezialität" in Flaschen von 2 und 5 cl aus.
Der "Augustiner-Tropfen" ist ein herzhafter, würziger Kräuterlikör mit abgerundeten typischen Aromen. Er hat eine dezente Restsüße.
Im Jahre 1287 kamen Augustiner-Mönche nach Grimma und gründeten an der Mulde ein Augustiner-Eremiten-Kloster. Aus Wurzeln, Beeren und Kräuter stellten sie ein wohltuendes, bekömmliches Getränk her. 1541 - nach der Reformation - mußten die Mönche das Kloster verlassen.
Darmstadt, 1. Dezember 2011. Am 29. und 30. November 2011 kontrollierten Mitarbeiter der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Darmstadt auf den Weihnachtsmärkten in Offenbach und Frankfurt am Main. Ihr Fokus lag auf der illegalen Beschäftigung von Angestellten im Gastronomie- und im Schaustellergewerbe.
Das Ergebnis der Kontrolle überraschte selbst die Zöllner.
"Von insgesamt 16 überprüften Arbeitgebern haben elf gegen die Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung verstoßen"
so Kirsten Jung, Sprecherin des Hauptzollamts Darmstadt.
"Zudem sprachen meine Kolleginnen und Kollegen 16 Verwarnungen gegen Personen aus, die entgegen der Vorschriften ihre Ausweise nicht mit sich führten."
Gegen die betroffenen Arbeitgeber leiteten die Beschäftigen des Zolls Bußgeldverfahren ein. Die Ermittlungen dauern an.
Zusatzinformation
Beschäftigte in verschiedenen Wirtschaftsbereichen, wie beispielsweise im Gastronomie- und im Schaustellergewerbe, sind seit dem 1. Januar 2009 verpflichtet, ihren Personalausweis oder Pass mit sich zu führen und bei Kontrollen vorzulegen. Die Arbeitgeber in diesen Wirtschaftsbereichen sind ihrerseits verpflichtet, die für sie tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf diese Pflicht schriftlich und nachweisbar hinzuweisen.
Die Arbeitgeber sind außerdem verpflichtet, neue Beschäftigungsverhältnisse spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit mit einer "Sofortmeldung" dem zuständigen Träger der Rentenversicherung anzuzeigen.
(Quelle: Pressemitteilung des Hauptzollamts Darmstadt).
Das Gutschein-Marketing eine vielversprechende und kostengünstige Möglichkeit zurVerbesserung der Geschäftserfolges ist, sollte nach den aufgeführten Vorteilen im ersten Teil dieses Beitrags klar sein. Bevor sich jedoch ein Dienstleister (Gastronom) für diesen Vermarktungsweg entscheidet, sollten folgende grundlegende Entscheidungen getroffen werden, die auf die Durchführung einer effektiven Kampagne eine große Auswirkung haben.
Die Zielsetzung als Grundlage für die Planung einer Gutschein-Kampagne
Grundsätzlich lassen sich drei verschiedene Zielsetzungen unterscheiden, die über eine dementsprechend gestaltete Gutscheinkampagne erfüllen lassen. Das übergeordnete Ziel einer Kampagne ist meistens die Steigerung der allgemeinen Bekanntheit. Je nach bestehender Bekanntheit kann aber auch eine gezielte Verbesserung der individuellen Auslastung beispielsweise an bestimmten Wochentag ein erklärtes Ziel einer solchen Kampagne sein. Weniger wahrscheinlich, aber stets gewünscht, ist die Erwirtschaftung von Gewinnen schon während der Durchführung der eigentlichen Kampagne.
Gutschein-Marketing: Die richtige Planung macht den Erfolg aus
Am Anfang einer erfolgreichen Gutschein-Kampagne steht die Planung und Kalkulation. Folgende Fragen müssen durch den Dienstleister beantwortet werden, die eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Ist-Situation (Bekanntheit, Umsatz, Kostenstruktur, usw.) voraussetzen:
1.Welches Ausmaß an Bekanntheitssteigerung strebe ich kurz- und mittelfristig an?
2.Wie dynamisch soll die Steigerungder Bekanntheit erreicht werden (Zeitraum)
3.Gibt es Zeiten, die eine besonders schlechte Auslastung vorweisen?
4.Welchen Rabatt kann ich mir überhaupt leisten?
5.Wen möchte ich als Kunden gewinnen (Zielgruppe)
Wer diese Fragen für sich beantwortet und bei der Ausgestaltung der Gutschein-Konditionen die vier wichtigen Faktoren Rabatt, Laufzeit, maximale Gutscheinanzahl und Gültigkeitseinschränkungen individuell für die eigene Situation bestimmt, der kann einen für sein Gewerbe und seine Situation perfekt abgestimmten Gutschein entwerfen.
Hinweise für die erfolgreiche Gestaltung eines Gutscheins
Beim Entwurf der Gutscheinkonditionen muss hinsichtlich des Rabattes bedacht werden, dass durch den Kunden Rabatte von weniger als circa 40% nur schlecht angenommen werden. Besser ist ein Rabatt zwischen 40-60%. Bei der Laufzeit ist zu beachten, dass weder eine zu lange noch eine zu kurze Laufzeit gewählt wird. Erstere führt dazu, dass die Kunden oft das Einlösen der Gutscheine vergessen und so nie zu potenziellen Kunden werden. Eine zu kurze Laufzeit des Gutscheins führt dahingegen zu Unmut bei den Gutscheinkäufern. Eine Laufzeit zwischen 2-4 Monaten hat sich hier als praktisch erwiesen. Bei der Festlegung auf ein Gutscheinkontingent sollten sowohl Überlegungen zurZielsetzung der Kampagne einfließen, als auch genaue Kalkulationen bezüglich der finanziellen Tragbarkeit (Fixkosten, variable Kosten) der Gutschein-Kampagne. Zuletzt ist auch bei den Gutscheinkonditionen der potenzielle Kunde nicht aus den Augen zu verlieren: Eine zu restriktive Einschränkung der Gültigkeit eines Gutscheins (z.B. Nur Montagmorgen von 09:00-11:00) sorgt für großen Unmut bei den Gutscheinkäufern.
Die Auswahl des richtigen Dealanbieters als Vermarktungsplattform
Unbestritten ist die Firma Groupon weltweit und auch in Deutschland mit Abstand am bekanntesten. Zweitgrößter Dealanbieter, ist das in Berlin ansässige Unternehmen Dailydeal. Neben diesen zwei großen Playern im Markt, gibt es eine Vielzahl technisch gleichwertiger Citydeal-Anbieter, die auf regionale Märkte oder bestimmte Zielgruppen fokussiert sind. So sind zum Beispiel die Anbieter Oecherdeal.de (Aachen) und Schwabendeal.de (Stuttgart) in ihrer Region sehr etabliert. Anbieter wie biodeals.de, die sehr erfolgreich Gutscheine für Dienstleistungen und Produkte aus der Bio-Branche vermarkten, haben eine dementsprechend ?grüne? Zielgruppe. Die Anbieter unterscheiden sich aber nicht nur nach Region und Zielgruppe, sondern auch in der Ausgestaltung der Konditionen. Die Konditionen kleinerer Anbieter sind naturgemäß günstiger hinsichtlich der Provisionszahlungen. Dahingegen verfügen die größeren Anbieter natürlich über eine stärkere Reichweite. Größere Reichweite wird auch dadurch erreicht, dass man sich einen Dealanbieter aussucht, der bei den mittlerweile zahlreichen Deal-Übersichten gelistet ist, die alle Deals in den jeweiligen Städten aggregieren und anzeigen.
Fazit
Die sorgfältig geplante Durchführung einer Gutschein-Kampagne wird bei Beachtung der genannten Punkte mit Sicherheit zu einem großen Erfolg. Als Dienstleister sollte man bei der Ausgestaltung eines Gutscheines die eigene (finanzielle) Ist-Situation genauso einfließen lassen, wie auch die antizipierten Wünsche von Gutscheinkäufern. Wer sich über Zielsetzung und Ausgestaltung seines Gutscheines Gedanken macht, der erlebt keine böse Überraschung. Auch die Auswahl des Dealanbieters ist wichtig. Hier sollte Reichweite gegen Provisionszahlungen abgewogen werden. Unter Umständen erreicht die Dienstleistung mit einem lokaleren Anbieter eine passendere Zielgruppe. Hier empfiehlt es sich zu schauen mit welchen Medienpartnern (oft Verlage!) die kleineren Dealanbieter-Plattformen zusammenarbeiten. Dies erlaubt schnelle Rückschlüsse auf die Zielgruppe der Dealplattformen. Letztlich entscheidet für einen nachhaltigen Erfolg ist jedoch die Qualität der Leistung. Nur ein zufriedener Kunde kommt auch wieder ? und zahlt den Normalpreis!
Ein bereits totgesagter Vermarktungsweg für Dienstleistungen aller Art erlebte dank der Firma Groupon in den vergangenen 2 Jahren einen beispiellosen Aufschwung: Das ?Couponing?.Als Schnittstelle von realer und virtueller Welt vermarktet Groupon über seine Website Gutscheine für verschiedenste Dienstleister ausder realen Welt. Richtig ausgeführt ermöglicht das ?Couponing? jedem Dienstleister eine kostengünstige und performancebasierte Akquise von Neukunden.Was sich risikolos anhört, hat aber auch seine Tücken. Über Probleme, Risiken und die richtige Planung einer Dealkampagne:
Eines der größten Probleme von Werbung in der realen Welt ist seit je her die Messung und damit der Erfolgsnachweis der Planung und Durchführung einer Werbeaktion. Auch die Entwicklung und Einführung immer neuer Marketinginstrumente und ? kanäle konnte dieses Problem auch nur teilweise verbessern, zumal die Möglichkeiten der Messbarkeit größtenteils auf virtuelle Dienstleister (Onlineshops, etc.) beschränkt war. Als einfacher Gastronom, der mit Kunden in der realen Welt sein Geld verdient, hatte man bis zur Gründung von Groupon und dem damit einhergehenden weltweiten Siegeszug des ?Couponing? als Dienstleister nur wenige, zumal umständliche Möglichkeiten, seine Werbebemühungen im Nachhinein auf genauen Erfolg zu kontrollieren.
Couponing: Gutscheine online gekauft und offline eingelöst
Das Prinzip des ?Couponing? ist so einfach wie genial: Ein Dienstleister (Massagesalon, Restaurant, Autowerkstatt, etc.) wendet sich an Groupon oder einen der über 25 anderen ähnlichen Deal-Anbieter (Quelle: Deal Übersicht www.Preisgenial.de) und bietet seine Leistung zu einem stark reduzierten Preis an. Groupon übernimmt die Vermarktung und den Verkauf des Coupons bzw. Gutscheins. Besucher der Website von Groupon werden auf die Dienstleistung des Partners (Restaurant, etc.) aufmerksam, kaufen einen Gutschein und lösen diesen dann vor Ort ein. Als Zwischenhändler bzw. Vermarkter behält Groupon eine Provision für sich. Im Optimalfall entsteht dadurch eine WIN-WIN-WIN-Situation: Der Dienstleister akquiriert Neukunden, Groupon verdient eine Provision und der Kunde genießt die Leistung zum Kennenlernen zu einem stark vergünstigten Preis. Aber welche genauen Vorteile bieten sich einem Dienstleister über diesen Vermarktungsweg und welche Nachteile hat das Konzept?
Die Vorteile von Gutschein-Marketing via Groupon, Dailydeal, Qypedeals und Co.
Die Online-Vermarktung einer Dienstleistung über Gutscheine hat für den Dienstleister (hier Beispielhaft ein Gastronom) viele Vorteile:
Große Zielkundengruppe: Über Dealanbieter-Plattformen wie Groupon erreichtein Gastronom eine sehr große und breitgefächerte Masse an potenziellen Neukunden.
Gesenkte Hemmschwelle: Durch die einmalige Rabattierung der Dienstleistung (z.B. 3-Gängemenü) sinkt die Hemmschwelle der potenziellen Kunden diese auszuprobieren. Bei guter Qualität können so Stammkunden gewonnen werden.
Kalkulierbarkeit: Die Ausgaben und Einnahmen einer solchen Kampagne lassen sich grundsätzlich sehr genau kalkulieren.
Geringes Risiko: Eine solche Kampagne ist grundsätzlich kostengünstig/kostenlos. Kosten fallen für die Kampagne in Form von Provisionen gegenüber der Deal-Plattform wie Groupon in Abhängigkeit der verkauften Gutscheine an. Diesen Kosten stehen kalkulierbare Einnahmen über die Gutscheine gegenüber.
Kurzfristigkeit: Eine Leistung lässt sich bei Auslastungsproblemen sehr kurzfristig über Gutscheine vermarkten.
Messbarkeit der Ergebnisse: Das Ergebnis einer Gutschein-Kampagne ist sehr leicht anhand der eingelösten Gutscheine nachvollziehbar.
Die Nachteile des Gutschein-Marketings via Groupon, Dailydeal, Qypedeals und Co.
Den Vorteilen einer Gutschein-Kampagne stehen einige Nachteile entgegen:
Mangelnde Zielgruppeneingrenzung: Zwar erreicht man über die Online-Vermarktung mit Gutscheinen eine breite Zielgruppe, jedoch ist die differenzierte Ansprache verschiedenen Zielgruppen unmöglich. Die zukünftigen Kunden sind also nicht frei wählbar
Hohe Provision: Teilweise verlangen die Dealanbieter-Plattformen wie Groupon sehr hohe Provisionen für die Vermarktung, so dass eine rabattierte Leistung im Endeffekt nur mit Verlust erbracht werden kann.
Restriktive Verträge: Manche Dealanbieter binden den Dienstleister über restriktive Verträge längere Zeit.
Betrachtet man das Verhältnis von Vor- und Nachteilen einer Gutschein-Kampagne über einen Onlinevermarkter sind die Potenziale dieses Modells sehr eindeutig. Jedoch ist zur erfolgreichen Durchführung einer solchen Kampagne eine Analyse der eigenen Bedarfssituation und Möglichkeiten, sowie eine genaue Planung und Kalkulation entscheidend. Mehr dazu im zweiten Teil am 2. Dezember 2011
Der Autor betreibt die Dealübersicht www.preisgenial.de, auf der die Angebote von bisher knapp 30 Dealanbietern gesammelt werden. Diese Angebote können vom Nutzer nach Preis und Rabatt gefiltert werden sowie nach Preis, Anbieter, Stadt, Verkäufen und Beliebtheit sortiert werden. Die angebotenen Gutscheine bzw. Deals umfassen lokale Angebote in über 100 Städten in Deutschland aus den Kategorien Gastronomie, Wellness, Beauty, Sport, Events u.v.m. , bundesweit gültige Gutscheine für Onlineshops und sogar Gutscheine für Hotels und Reisen.Die besten Angebote deiner Stadt bei Preisgenial.de
Erfurt, 01. Dezember 2011 / In der gestrigen Stadtratssitzung in Gotha wurde die geplante Einführung einer Bettensteuer mehrheitlich abgelehnt. Mit geschätzten 220.000 Euro Einnahmen aus der Steuer sollten Kultur und Tourismus gefördert werden.
"Zu dieser Entscheidung können wir nur gratulieren, zeigt sie doch, dass die Fakten und auch die von uns mehrfach vorgebrachten Bedenken, welche klar gegen die Einführung einer solchen tourismusfeindlichen Steuer sprechen, nicht von der Hand zu weisen sind,"
egrüßt Dirk Ellinger, Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Thüringen diesen Beschluss.
"Mit Spannung erwarten wir das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes in den Normenkontrollverfahren gegen die Satzungen zur Erhebung einer Kulturförderabgabe der Städte Erfurt und Jena"
so Ellinger weiter.
"Diese werden für Thüringen und auch für Deutschland richtungsweisend sein.
Nach wie vor lehnen wir eine solche Abgabe, welche auf Beherbergungsdienstleitungen erhoben werden soll und nur die Haushaltssituationen der Kommunen auf Kosten der Hoteliers und der Gäste aufpolieren soll, ganz deutlich ab."
WIESBADEN - Die Unternehmen des Gastgewerbes in Deutschland setzten im September 2011 nominal 2,2 % und real 0,4 % mehr um als im September 2010. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, war im Vergleich zum Vormonat August 2011 der Umsatz im Gastgewerbe im September 2011 kalender- und saisonbereinigt nominal um 0,6 % und real um 0,2 % höher.
Das Beherbergungsgewerbe erzielte im September 2011 einen nominalen Umsatzzuwachs von 1,9 % gegenüber September 2010 bei einem realen Umsatzrückgang von 0,3 %. Die Gastronomie setzte nominal 2,5 % und real 0,7 % mehr um als im Vorjahresmonat. Innerhalb der Gastronomie stieg der Umsatz der Caterer nominal um 1,7 % (real - 0,8 %).
Von Januar bis September 2011 setzte das Gastgewerbe insgesamt in Deutschland nominal 3,7 % und real 2,3 % mehr um als im entsprechenden Vorjahreszeitraum.
(Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes).
Die perfekte Mischung macht's: Wenn die Brau Beviale 2011 vom 9.-11. November im Messezentrum Nürnberg an den Start geht, sind 1.381 Aussteller (2010: 1.348) mit an Bord, Stammgäste ebenso wie Start-ups. Die 2011 weltweit wichtigste Investitionsgütermesse für die Getränkewirtschaft präsentiert ihren rund 32.000 investitionsfreudigen Gästen (2010: 32.617) den gefragten Messemix aus hochwertigen Getränke-Rohstoffen, innovativen Technologien, effizienter Logistik und spritzigen Marketing-Ideen.
Brau Beviale überzeugt mit umfassendem Angebot
49 Nationen sind auf Ausstellerseite vertreten, allen voran Firmen aus Deutschland (770), Italien, Großbritannien, Österreich, den Niederlanden, der Tschechischen Republik, der Schweiz, Belgien und Frankreich. Angebotsschwerpunkt ist die gesamte Technologie mit Maschinen und Anlagen für die Herstellung, Abfüllung und Verpackung von Getränken, die technische Ausstattung für Betrieb und Labor sowie energietechnische Anlagen. Etwa die Hälfte der Aussteller lässt sich hier zuordnen. Daneben stellen die Rohstoffe für die Getränkeproduktion ein wichtiges Segment der Brau Beviale dar. Aussteller sind die international agierenden Hopfenhandelshäuser sowie die Hersteller von Rohstoffen und Essenzen für alkoholfreie Getränke. Ein hoher Sättigungsgrad vor allem der westeuropäischen Getränkemärkte macht erfinderisch: Der Angebotsbereich Marketing bietet eine Vielzahl neuer Konzepte und Vermarktungsideen für Werbung und Absatzförderung. Im Segment Logistik präsentieren führende europäische Hersteller von Nutzfahrzeugen bedarfsgerechte Lösungen für Getränketransport und -vertrieb.
Auf der Brau Beviale ist das internationale Who's who der Getränkebranche ebenso zu Hause wie Start-ups. 19 junge, innovative Firmen präsentieren ihre neuen Ideen an drei themenorientierten Gemeinschaftsständen, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gefördert werden.
PETpoint: Geballte PET-Kompetenz in Halle 7A
Neu 2011: Die beiden führenden Messen für die Getränkewirtschaft, die Münchner drinktec und die Brau Beviale, arbeiten im Bereich PET zusammen. Fachlicher Hintergrund ist der außergewöhnlich rasche Innovationszyklus auf diesem Gebiet. Die PETpoint, das PET-Segment der drinktec, ist ab 2011 deshalb auch auf der Brau Beviale in Nürnberg vertreten ? auf ca. 800 m² mit Rohstoffen, Preform-Herstellung, Streckblas- und Blasformanlagen, Abfüllanlagen, Verschlussproduktion, Etikettierung, Recycling und Zubehör.
Sonderschauen in Halle 7A ? das Plus an Information
Im Themenpavillon "Moderne Verpackung" präsentieren elf Unternehmen auf ca. 200 m² innovative Verpackungsmaterialien und technologische Lösungen. Im Mittelpunkt des Themenpavillons "Energie&Wasser" auf gut 500 m² stehen 18 Aussteller in den Themenbereichen regenerative Energien, rationelle Energieumwandlung, Blockheizkraftwerke, Contracting, Desinfektion, Wassergewinnung, -analyse und -aufbereitung.
1.113 Biere bewerben sich um den European Beer Star Award 2011
Seiner wachsenden Bedeutung entsprechend rückt der European Beer Star weiter in den Mittelpunkt und bekommt seinen Messestand direkt im Eingangsbereich Mitte. Schließlich bewarben sich diesmal 1.113 Biere aus 39 Ländern und allen Kontinenten um die begehrte Auszeichnung. Europas größter Bier-Wettbewerb wurde 2004 gemeinsam von den Privaten Brauereien Bayern, ideeller Träger der Messe, dem deutschen und dem europäischen Dachverband ins Leben gerufen. Fast 100 Experten aus 26 Nationen beurteilten die in 49 Kategorien eingereichten Biere nach Verbraucherkriterien: Wie sieht der Schaum aus? Wie fühlt sich das Bier im Mund an? Wie schmeckt es? Sind die typischen Sortenkriterien erfüllt? Am ersten Messetag können Besucher am European Beer Star-Stand die Goldmedaillengewinner probieren und ihr Lieblingsbier küren: den Consumers? Favourite in Gold, Silber und Bronze, die 50. Kategorie.
Besucher: interessiert und investitionsfreudig
Die erwarteten gut 32.000 Fachbesucher der Brau Beviale kommen aus dem technischen und kaufmännischen Management der europäischen Getränkewirtschaft. Gut 30 % reisen aus dem Ausland an, vor allem aus Italien, Österreich, den Niederlanden, der Schweiz, Großbritannien und Nordirland, Dänemark, Frankreich, Tschechien und weiteren Ländern Mittelost- und Osteuropas. Mehr als drei Viertel der Aussteller hatten 2010 Besuch von Brauereien, 42 % (Mehrfachnennungen) freuten sich über Interesse von Erfrischungsgetränkeherstellern, gefolgt von Mineralwasserabfüllern (37 %) und Fruchtsaftherstellern (34 %).
Deutsche Getränketechnik ist auf dem Weltmarkt zu Hause
Die deutsche Getränketechnik behauptet ihre Spitzenposition auf dem Weltmarkt und ist 2010 sowie 2011 wieder deutlich gewachsen. Künftige Wachstumschancen ergeben sich durch die Zunahme der Weltbevölkerung, demografische Verschiebungen zwischen den Kontinenten, mehr Wohlstand in einwohnerstarken Regionen sowie auch durch den starken Wettbewerb einschließlich Produktdifferenzierungen in den gesättigten Getränkemärkten in Westeuropa und Nordamerika. Im Kern umfasst die deutsche Getränketechnik rund 100 Hersteller mit 14.000 Beschäftigten und durchschnittlich 80 % Exportrate. Im vergangenen Jahr erzielte die im Maschinenbau-Fachzweig Nahrungsmittelmaschinen und Verpackungsmaschinen angesiedelte Getränketechnik ein Plus von 11,4 % und damit 1,88 Mrd. Euro Produktionswert. Das erste Halbjahr 2011 schloss mit 10,1 % Zuwachs und 1,02 Mrd. Euro Produktionswert. In diesen Werten sind aus statistischen Gründen weder Streckblasmaschinen für Kunststoffflaschen noch Komponenten für Getränkemaschinen wie Armaturen und Pumpen enthalten. Inklusive dieser Technologie dürfte der Getränketechnik-Branchenumsatz etwa doppelt so hoch sein wie statistisch ausgewiesen.
Viele Getränketechnik-Hersteller liefern auch Verpackungsmaschinen für Nahrungsmittel, Arzneimittel, Kosmetik, Körper- und Haushaltspflege. Das für Verpackungsmaschinen insgesamt ausgewiesene Produktionsvolumen legte 2010 um 7,4 % auf 4,75 Mrd. Euro zu. Im ersten Halbjahr 2011 wuchs die Produktion um 9,7 % auf 2,37 Mrd. Euro. Insgesamt kam der Fachzweig Nahrungsmittelmaschinen und Verpackungsmaschinen 2010 auf 9,83 (2009: 9,23) Mrd. Euro und im ersten Halbjahr 2011 auf 4,47 (1. Halbjahr 2010: 4,35) Mrd. Euro Produktionswert.
Der VDMA schätzt, dass sich der Weltmarkt für Verpackungsmaschinen einschließlich Getränkeverpackungsmaschinen im vergangenen Jahr von knapp 21 auf etwa 24 Mrd. Euro erholt hat. Den größten Anteil an diesem Volumen hat Deutschland mit gut 20 % vor Italien, Japan, den USA und China. Gleichzeitig war die Volksrepublik neben den USA 2010 wichtigster Einzelmarkt. Nach Regionen betrachtet ist Europa mit 37 % nach wie vor die wichtigste Abnahmeregion für Verpackungsmaschinen vor Asien-Pazifik (32 %) und Nordamerika (16 %).
Vom unstillbaren Durst der Welt
Die gute Nachricht ist: Getrunken wird nicht nur immer, sondern immer mehr! Gut 786 Mrd. Liter verpackter Getränke (ohne Milch und Milchmixgetränke) wurden 2010 weltweit konsumiert, mehr als ein Drittel davon in Nord-, Mittel- und Südamerika und gut ein Viertel in Europa. Den globalen Markt teilen sich alkoholfreie und alkoholhaltige Getränke etwa im Verhältnis 70 zu 30 %. Nach Expertenschätzungen steigt der weltweite Durst bis 2015 jährlich um 3,4 % auf dann über 939 Mrd. Liter. Dieses Wachstum treiben vor allem die Regionen Asien/Pazifik inkl. China und Japan sowie Naher Osten/Afrika mit jährlichen prognostizierten Wachstumsraten von über 7 % voran. Mit nur 1 % wächst der Verbrauch in den bereits bestens versorgten Industrienationen Westeuropas, während Osteuropa jährlich 2,2 % zulegen wird (Euromonitor 2011).
Bei insgesamt sehr hohem Versorgungsgrad in Deutschland sank 2010 der Pro-Kopf-Verbrauch an Getränken leicht um 1,6 auf 738,1 Liter. Jeder Deutsche trank 290,2 l Alkoholfreies, lediglich einen halben Liter weniger als 2009. Das Wasser-Minus von einem Liter füllten 1,2 l mehr Erfrischungsgetränke locker auf. Der Verbrauch alkoholhaltiger Getränke ging insgesamt um 1,8 auf 137,2 Liter zurück. 107,4 Maß Bier trank jeder Deutsche, das sind 2,2 weniger als noch 2009. Dafür ließ man sich ein paar Gläser Wein mehr schmecken: So legte der Wein um 0,4 auf 20,5 Liter leicht zu (Verbände der Getränkeherstellung).
Über die NürnbergMesse Group
Die NürnbergMesse ist eine der 20 größten Messegesellschaften der Welt und zählt in Europa zu den Top Ten. Das Portfolio umfasst rund 120 nationale und internationale Fachmessen und Kongresse sowie circa 35 geförderte Firmengemeinschaftsstände am Standort Nürnberg und weltweit. Jährlich beteiligen sich rund 30.000 Aussteller (Internationalität 36 %), 975.000 Fachbesucher (Internationalität 21 %) und 405.000 Konsumenten an den Eigen-, Partner- und Gastveranstaltungen der NürnbergMesse Group, die mit Tochtergesellschaften in China, Nordamerika, Brasilien und Italien präsent ist. Darüber hinaus verfügt die NürnbergMesse Group über ein Netzwerk von rund 44 Vertretungen, die in 91 Ländern aktiv sind.
Google Business Street View ist ein neuer Service von Google. Google Street View geht dazu in Gebäude hinein. Die erstellten Panaromafotos sind dann als Teil von Google Maps bzw. Google Streetview sichtbar. Mehr darüber: "Google Street View goes inside buildings", in: PC&Tech Authority vom 7. November 2011.
WIESBADEN - Der Bierabsatz ist im dritten Quartal 2011 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 3,2 % beziehungsweise um 0,9 Millionen Hektoliter gesunken. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, setzten die in Deutschland ansässigen Brauereien und Bierlager im dritten Quartal 2011 insgesamt rund 26,2 Millionen Hektoliter Bier ab. In den Zahlen sind alkoholfreie Biere und Malztrunk sowie das aus Ländern außerhalb der Europäischen Union eingeführte Bier nicht enthalten.
Biermischungen ? Bier gemischt mit Limonade, Cola, Fruchtsäften und anderen alkoholfreien Zusätzen ? machten im dritten Quartal 2011 mit 1,1 Millionen Hektolitern 4,3 % des gesamten Bierabsatzes aus. Gegenüber dem dritten Quartal 2010 wurden in diesem Biersegment 15,5 % weniger abgesetzt.
83,7 % des gesamten Bierabsatzes waren für den Inlandsverbrauch bestimmt und wurden versteuert. Der Inlandsabsatz sank im Vergleich zum dritten Quartal 2010 um 3,6 % auf 21,9 Millionen Hektoliter. Steuerfrei (Exporte und Haustrunk) wurden 4,3 Millionen Hektoliter Bier abgesetzt (- 1,1 %). Davon gingen 3,2 Millionen Hektoliter (- 1,3 %) in EU-Länder, 1,1 Millionen Hektoliter (- 0,5 %) in Drittländer und 0,04 Millionen Hektoliter (- 4,0 %) unentgeltlich als Haustrunk an die Beschäftigten der Brauereien.
WIESBADEN - Die Unternehmen des Gastgewerbes in Deutschland setzten im August 2011 nominal 1,5 % mehr und real genauso viel um wie im August 2010. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, war im Vergleich zum Vormonat Juli 2011 der Umsatz im Gastgewerbe im August 2011 kalender- und saisonbereinigt nominal um 1,3 % und real um 1,5 % niedriger.
Das Beherbergungsgewerbe erzielte im August 2011 einen Umsatzzuwachs von nominal 1,8 % und real 0,6 % gegenüber August 2010. Die Gastronomie setzte nominal 1,4 % mehr und real 0,3 % weniger um als im Vorjahresmonat. Innerhalb der Gastronomie stieg der Umsatz der Caterer nominal um 2,9 % und real um 0,5 %.
Von Januar bis August 2011 setzte das Gastgewerbe insgesamt in Deutschland nominal 3,5 % und real 2,3 % mehr um als im entsprechenden Vorjahreszeitraum.
(Berlin, 22. September 2011) Der Gemeinschaftsstand des DEHOGA Bundesverbandes, des DEHOGA NRW, der Koelnmesse und METRO Cash&Carry auf der Anuga 2011 wird auch in diesem Jahr wieder die anregende Kommunikations- und Informationsplattform der gesamten Branche sein. Auf dem DEHOGA Marktplatz Gastronomie powered by METRO in der Halle 7.1 am Stand E-110 bietet der Verband vom 8. bis 12. Oktober 2011 aber nicht nur den passenden Rahmen für interessante Gespräche und einen Überblick über das vielfältige Dienstleistungsangebot, sondern mit einem unterhaltsamen Infotainment-Programm auch wertvollen fachlichen Input.
"Die Anuga 2011 ist ein echter Lust- und Pflichttermin für die gesamte Branche"
"bringen es Ingrid Hartges, Hauptgeschäftsführerin des DEHOGA Bundesverbandes, und Klaus Hübenthal, Hauptgeschäftsführer des DEHOGA NRW, auf den Punkt.
"Auf dem DEHOGA Marktplatz Gastrono-mie erhalten unsere Gäste aus Hotellerie und Gastronomie zudem die neuesten Informationen über Servicelösungen des Verbandes sowie Rat von Experten zu allen Brennpunktthemen der Branche. Wir freuen uns darauf, die gastgewerblichen Unternehmer sowie die Freunde und Partner der Branche ab dem 8. Oktober in Köln begrüßen zu dürfen."
Drei Mal täglich wird Sternekoch Armin Langer den DEHOGA Marktplatz Gastronomie für je eine halbe Stunde in eine wahre Ideenküche rund um das Trendthema Fisch verwandeln. Wissen aus erster Hand und konkrete Anregungen für den Geschäftsalltag liefern die mehrmals täglich stattfindenden Foren zu aktuellen Themen wie Hygiene, GEMA-Gebühren, Energie/Nachhaltigkeit und Angebote für Allergiker.
Neben den Kochshows, den fachlichen Foren und der täglichen Verlosung hochwertiger Hotel- und METRO-Einkaufsgutscheine versprechen die Vorstellung der neuen DEHOGA-Broschüre "Kleine Gäste ganz groß. So punkten Sie bei Kindern und Eltern" am Anuga-Sonntag, am 9. Oktober, und die Eröffnung der NRW-Wildwochen mit NRW-Verbraucherschutzminister Johannes Remmel am Dienstag, 11. Oktober, besondere Highlights auf dem DEHOGA Marktplatz Gastronomie zu werden.
Die weltweit größte und wichtigste Messe für die internationale Lebensmit-telwirtschaft bietet nicht nur innovative Aussteller und neue Produkte und Konzepte, sondern überzeugt auch mit ihrem breit gefächerten Rahmenprogramm.
Bereits zum 21. Mal findet am Dienstag, 11. Oktober, das Forum System-gastronomie des Initiativkreises Gastgewerbe im DEHOGA statt. 800 Unternehmenslenker und Manager aus Gastronomie, Hotellerie und gastgewerblicher Zulieferindustrie treffen sich um 10.00 Uhr im Congress-Centrum Ost der Koelnmesse, um über Trends, aktuelle Herausforderungen und Zukunftsperspektiven zu diskutieren.
Als Keynote-Speaker konnte in diesem Jahr Professor Dr. Kurt Biedenkopf gewonnen werden. Der Jurist, Autor und ehemalige sächsische Ministerpräsident spricht über die gewaltigen Herausforderungen im Jahr 2011 ?Worauf es jetzt in Politik und Wirtschaft wirklich ankommt.? Die Besucher des Forums dürfen sich auf deutliche Worte und eine scharfsinnige Analyse der gegenwärtigen Situation in Deutschland freuen.
Besondere Highlights sind des Weiteren der Vortrag "Trend-Inspirationen 2012: Innovationen aus den Metropolen Asiens, Europas und Amerikas", präsentiert vom internationalen Gastro-Trend-Experten Pierre Nierhaus, sowie die Ausführungen eines der bekanntesten Caterers Europas, KP Kofler, CEO KOFLER&KOMPANIE AG, der unter dem Titel antritt "Von Sports Hospitality bis Pop Up Restaurants: Catering und Gastronomie im Wandel der Zeit".
Darüber hinaus veranstaltet der DEHOGA vom 9. bis 11. Oktober 2011 den 10. Nationalen Azubi-Award Systemgastronomie. Die Sieger des Jubiläumswettbewerbes werden auf dem Forum Systemgastronomie verkündet und ausgezeichnet.
Der Besuch des Forums Systemgastronomie ist kostenfrei. Um vorherige Anmeldung per E-Mail an info@dehoga.de wird gebeten. Zudem wird eine gültige Eintrittskarte für die Anuga benötigt.
Weiterführende Informationen zum detaillierten DEHOGA-Infotainment-Programm zur Anuga 2011 stehen auf den Internetseiten des DEHOGA Bundesverbandes unter www.dehoga.de zur Verfügung.
(Quelle: Pressemitteilung des DEHOGA Bundesverbandes).
Am 11. November 2011 findet im Fränkischen Brauereimuseum in Bamberg ab 17.30 Uhr ein kurzweiliges "Brenn- und Schnapsseminar" mit Brennmeister Erwin Fröhling und Schnapskünstler Hannes Schulters (1. Vorstand des FBM und Leiter der Fränkischen BierAkademie) statt.
Im Kostenbeitrag in Höhe von 9,50 Euro für Mitglieder des Vereins Fränkisches Brauereimuseum bzw. in Höhe von 14,50 Euro für Nichtmitglieder, sind enthalten:
Fachvortrag
Brennvorführung
Brennereibesichtigung
zwei Seidla Bier (jedes weitere Seidla: ein Euro)
fünf verschiedene Brände und Brotzeit
Anmeldung bis zum 25. Oktober 2011. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.
Am 24. Oktober 2011 veranstalten ab 18 Uhr der Bamberger Bäckermeister Alfred Seel, die Bäckerinnung Bamberg und Braumeister Hannes Schulters (1. Vorstand des FBM und Leiter der Fränkischen BierAkademie) im Fränkischen Brauereimuseum in Bamberg ein Seminar zum Thema "Bier vs. Brot" bzw. "Brot vs. Bier".
Es werden mehrere Brotsorten vorgestellt, unter anderem ein Biertreiberweckla und ein Rauchbierbrot und gemeinsam mit korrespondierenden Bieren verkostet.
Unkostenbeitrag 10,00 Euro für Nichtmitglieder, 7,50 Euro für Mitglieder des Vereins Fränkisches Brauereimuseum.
Pressemitteilung zur Pressemitteilung zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 13. September 2011 über eine Popularklage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz ? GSG) vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 314, BayRS 2126-3-UG).
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob das Rauchverbot in Gaststätten, insbesondere soweit es Shisha-Cafés betrifft, mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist.
II.
1. Die Antragsteller betreiben in verschiedenen bayerischen Städten Shisha-Cafés, in denen den Gästen das Rauchen der Wasserpfeife (Shisha) angeboten wird. Neben formalen Rügen gegen das Volksgesetzgebungsverfahren und dem Einwand, der Begriff des ?Rauchens? sei im Gesetz nicht hinreichend bestimmt, machen sie vor allem geltend, Shisha-Cafés seien mit herkömmlichen Gaststätten nicht vergleichbar. Sie würden von Nichtrauchern nicht besucht. Zudem sei nicht ansatzweise wissenschaftlich nachgewiesen, dass der Passivrauch einer Wasserpfeife schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen bei Dritten verursachen könne. Es werde auch nicht berücksichtigt, dass es für Shishas tabakfreie Ersatzstoffe gebe, die weder Nikotin noch Teer enthielten. Die Existenzfähigkeit eines Wirtschaftszweigs werde ohne gewichtige Gründe beendet. Jedenfalls hätte der Gesetzgeber Härtefall-, Übergangs- oder Ausgleichsregelungen vorsehen müssen, zumal viele Gaststättenbetreiber erhebliche Geldbeträge in die Einrichtung von Rauchernebenräumen investiert hätten. Es sei willkürlich, dass in Einrichtungen wie Flughäfen oder Bildungseinrichtungen das Rauchen in Nebenräumen zulässig sei, nicht aber in Gaststätten. Insbesondere bestehe eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Gaststätten einerseits und Kultur- und Freizeiteinrichtungen andererseits, für die das Rauchverbot nur insoweit gelte, als diese öffentlich zugänglich seien.
2. Der Bayerische Landtag, die Bayerische Staatsregierung und der Beauftragte des dem angegriffenen Gesetz zugrunde liegenden Volksbegehrens halten die Popular-klage für unbegründet.
III.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Popularklage am 13. September 2011 abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf folgende Grundsätze:
Da das besondere Verfahren zur Prüfung eines Volksentscheids gemäß Art. 80 LWG Vorrang hat, können Rügen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Volksgesetzgebungsverfahrens betreffen, mit der Popularklage nicht in zulässiger Weise erhoben werden.
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das für Gaststätten geltende Rauchverbot grundsätzlich auch das Rauchen der Wasserpfeife (Shisha) erfasst. Welche dabei verwendeten Erzeugnisse im Einzelnen unter den Anwendungsbereich des Gesundheitsschutzgesetzes fallen, haben die zuständigen Gerichte im fachgerichtlichen Verfahren zu entscheiden. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, im Popularklageverfahren den Begriff des ?Rauchens? einfachrechtlich verbindlich auszulegen.
Das Fehlen von Übergangs- und Ausgleichsregelungen im Gesundheitsschutzgesetz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Solche Regelungen erscheinen weder im Hinblick auf das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes noch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten.
Zu der Entscheidung im Einzelnen:
Die Rüge, das Gesundheitsschutzgesetz sei insgesamt verfassungswidrig, weil das Volksgesetzgebungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, ist im Popularklageverfahren nicht zulässig.
Art. 80 Landeswahlgesetz (LWG) sieht ein besonderes Verfahren für die Prüfung des Volksentscheids vor. Für diese Prüfung ist zunächst der Landtag zuständig. Im Anschluss daran kann die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beantragt werden. Antragsberechtigt sind neben Fraktionen oder Minderheiten des Landtags und Beauftragten der dem Volksentscheid unterstellten Volksbegehren auch Stimmberechtigte, deren Beanstandung vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihnen mindestens einhundert Stimmberechtigte beitreten. Der Antrag ist binnen einem Monat seit der Beschlussfassung des Landtags einzureichen. Das zweistufige Verfahren dient im Interesse der Rechtssicherheit der raschen und endgültigen Prüfung, ob ein Volksentscheid gültig ist.
Dieser Sinn und Zweck des Prüfungsverfahrens nach Art. 80 LWG käme nicht zum Tragen, wenn im Popularklageverfahren Rügen gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Volksentscheids ohne Bindung an eine Antragsfrist zulässig wären. Auch das Recht des Parlaments, zunächst eine eigenständige Prüfung vorzunehmen, wäre dann nicht gewahrt. Formelle Rügen im Hinblick auf die Durchführung des Volksgesetzgebungsverfahrens können daher nur in dem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren nach Art. 80 LWG erhoben werden.
Im Übrigen ist die Popularklage unbegründet.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 14. April 2011 festgestellt, dass das strikte Rauchverbot in Gaststätten mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist. Damit ist die Rechtslage grundsätzlich geklärt. Das Vorbringen der Antragsteller gibt zu einer anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung keinen Anlass.
a) Nach der Intention des Volksbegehrens umfasst das Rauchverbot auch das Inhalieren des Tabakrauchs mittels Wasserpfeife. Welche Erzeugnisse im Einzelnen unter den Anwendungsbereich des Gesundheitsschutzgesetzes fallen, haben die zuständigen Gerichte im fachgerichtlichen Verfahren zu entscheiden. Im Popularklageverfahren ist nicht darüber zu befinden, ob das Rauchen tabakfreier Ersatzstoffe in Wasserpfeifen vom Verbot erfasst wird. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtpunkten genügt die Feststellung, dass sich der Begriff des ?Rauchens? mit hinreichender Bestimmtheit auslegen und anwenden lässt.
b) Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber das Tabakrauchen mit Wasserpfeifen in das Rauchverbot einbezogen hat. Er konnte sich dabei auf wissenschaftliche Untersuchungen stützen, in denen eine erhebliche gesundheitsschädliche Passivrauchbelastung der Raumluft durch das Rauchen der Wasserpfeife nachgewiesen wurde.
c) Verfassungsrechtlich relevante Umstände, aufgrund derer Shisha-Cafés hinsichtlich des Rauchverbots anders zu behandeln wären als herkömmliche ?reine Rauchergaststätten?, die ebenfalls nahezu ausschließlich von Rauchern aufgesucht werden, sind nicht ersichtlich. Entscheidet sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten, zu denen auch Shisha-Cafés gehören, so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen. Er muss sich nicht auf Ausnahmeregelungen für solche Gaststätten einlassen, bei denen ? wie bei Shisha-Cafés ? das Rauchen Teil des gastronomischen Konzepts ist.
d) Aus den in Art. 5 GSG geregelten Ausnahmen vom Rauchverbot sowie daraus, dass in einzelnen vom Gesundheitsschutzgesetz erfassten Einrichtungen nach Art. 6 GSG das Rauchen in Nebenräumen gestattet werden kann, nicht aber in Gaststätten, ergibt sich keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 118 Abs. 1 BV). Die unterschiedliche Behandlung von Gaststätten, hinsichtlich derer der Gesetzgeber von einer ganz besonderen Gefährdung der Gäste und der Beschäftigten durch Passivrauchen ausgehen durfte, gegenüber anderen Einrichtungen lässt sich erkennbar auf sachliche Gründe stützen, die eine Differenzierung rechtfertigen.
e) Eine Ungleichbehandlung zwischen Gaststätten einerseits und Kultur- und Freizeiteinrichtungen andererseits ist nicht gegeben. Die Regelung in Art. 2 Nr. 6 GSG, wonach das Rauchverbot für Kultur- und Freizeiteinrichtungen nur gilt, ?soweit sie öffentlich zugänglich sind?, stellt für diese Einrichtungen einen Öffentlichkeitsbezug her, wie er für Gaststätten im Sinn des Art. 2 Nr. 8 GSG bereits nach der Legaldefinition des § 1 GastG besteht. Damit werden Kultur- und Freizeiteinrichtungen den Gaststätten insoweit gleichgestellt, als (nur) echte geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen sind, bei denen der Kreis der Mitglieder von vornherein auf eine Zahl fester Mitglieder begrenzt ist und die Mitglieder jederzeit individualisiert feststehen. Dazu gehören neben Familienfeiern beispielsweise auch vereinsinterne Zusammenkünfte.
f) Das Fehlen von Übergangs- und Ausgleichsregelungen im Gesundheitsschutzgesetz vom 23. Juli 2010 lässt keinen Verfassungsverstoß erkennen. Ein besonderes Vertrauen der Gaststättenbetreiber auf den Fortbestand der am 1. August 2009 in Kraft getretenen Ausnahmeregelungen ist nicht erkennbar. Das Volksbegehren ?Für echten Nichtraucherschutz!? war am 30. April 2009 angelaufen, der Zulassungsantrag mit den erforderlichen Unterstützerunterschriften wurde am 17. Juli 2009 beim Staatsministerium des Innern eingereicht. Mit der Möglichkeit einer baldigen Rückgängigmachung der durch das Gesetz vom 27. Juli 2009 eingeführten Lockerungen des Rauchverbots in Gaststätten war somit von Anfang an zu rechnen.
"Es ist und bleibt völlig unverhältnismäßig, dass Gastronomen aufgrund einer Momentaufnahme über Monate an den Pranger gestellt werden sollen, auch wenn längst alle Mängel beseitigt sind"
kritisiert DEHOGA-Präsident Ernst Fischer das Ergebnis der Verbraucherschutzkonferenz, die am heutigen Freitag in Bremerhaven zu Ende gegangen ist.
Bemerkenswert sei immerhin, dass die Bedenken der Wirtschaftsminister, die sich im Juni gegen die Farbkennzeichnung in der geplanten Form ausgesprochen hatten, Ernst genommen würden. Die Verbraucherschutzminis-ter kündigten nach ihrer Konferenz an, zwecks Klärung der Differenzen eine Arbeitsgruppe ins Leben rufen zu wollen. Der DEHOGA wird sich in die Diskussion einbringen und darauf drängen, dass die Vielzahl offener Fragen erst einmal beantwortet wird, bevor ein offensichtlich verfassungswidriges Vorhaben auf den Weg gebracht wird.
Inakzeptabel ist aus Sicht des DEHOGA auch, dass weiterhin eine stufenweise, nach Branchen sortierte Einführung der Farbkennzeichnung vorgesehen ist und dabei mit den Restaurants angefangen werden soll. Fischer:
"Hier wird der Gleichbehandlungsgrundsatz mit Füßen getreten. Der Stufenplan zeigt, wie populistisch in dieser Sache agiert wird. Dabei ist völlig unstrittig, dass die Ursachen der Lebensmittelskandale der jüngsten Zeit ? wie Dioxin, 'Gammelfleisch' und EHEC ? nicht in der Gastronomie begründet waren, sondern dass die Gastronomen wie die Endverbraucher stets die Leidtragenden waren."
(Quelle: Pressemitteilung des DEHOGA Bundesverbandes).
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Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit seinem Beschluß VG Hamburg 4 K 3551/10 vom 10.08.2011 die Frage, ob § 2 Absatz 4 Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz (HmbPSchG) die Berufsfreiheit bzw. das Gebot der Gleichbehandlung verletzt, soweit nach dieser Regelung Gaststätten, die zubereitete Speisen anbieten, anders als Schankwirtschaften keine abgeschlossenen Räume zum Rauchen einrichten dürfen, dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt.
Mit zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu der bisher häufig streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen (Steuersatz 7%) und Restaurationsleistungen (Steuersatz 19%) Stellung genommen. Die Entscheidungen beruhen auf einem neuen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. März 2011 (C-497/09, C-499/09, C-502/09, Bog u.a.), das aufgrund von Vorlagen des BFH ergangen ist.
Danach liegt eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen (wie z.B. Bratwürste oder Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden und dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Verfügung zur Einnahme der Speisen stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können (V R 35/08).
Zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz führt die Abgabe von Standardspeisen dagegen, sobald der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tisch(e) mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sind dabei jedoch Verzehrvorrichtungen Dritter - wie z.B. Tische und Bänke eines Standnachbarn - nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden (V R 18/10).
Diese neuen Abgrenzungskriterien tragen wesentlich zur Vereinfachung der steuerrechtlichen Beurteilung bei und beenden die in der Vergangenheit häufig aufgeworfenen Zweifelsfragen hinsichtlich der Bedeutung und Größe von Verzehrtheken.
Urteil vom 30.06.11 V R 35/08 Urteil vom 30.06.11 V R 18/10
WIESBADEN - Die Unternehmen des Gastgewerbes in Deutschland setzten im Juni 2011 nominal 3,6 % und real 2,2 % mehr um als im Juni 2010. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, war im Vergleich zum Vormonat Mai 2011 der Umsatz im Gastgewerbe im Juni 2011 nach Kalender- und Saisonbereinigung nominal und real jeweils um 0,2 % höher.
Das Beherbergungsgewerbe erzielte im Juni 2011 einen Umsatzzuwachs von nominal 3,9 % und real 2,8 % gegenüber Juni 2010. Die Gastronomie setzte nominal 3,5 % und real 2,0 % mehr um als im Vorjahresmonat. Innerhalb der Gastronomie sank der Umsatz der Caterer nominal um 2,3 % und real um 4,0 %.
Im ersten Halbjahr 2011 setzte das Gastgewerbe insgesamt in Deutschland nominal 3,9 % und real 2,8 % mehr um als im entsprechenden Vorjahreszeitraum.
Wie das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung nach vorläufigen Ergebnissen mitteilt, wuchs der Umsatz im bayerischen Gastgewerbe im 1. Halbjahr 2011 gegenüber dem Vorjahreszeitraum nominal um 4,9 Prozent und real um 3,8 Prozent, die Zahl der Beschäftigten ging allerdings um 0,3 Prozent zurück. ? Im Juni 2011 stieg der nominale Umsatz um 3,1 Prozent (real: +1,8 Prozent), die Zahl der Beschäftigten nahm um 0,4 Prozent ab.
Der Umsatz im bayerischen Gastgewerbe (Beherbergungsgewerbe und Gastronomie) stieg nach vorläufigen Ergebnissen im 1. Halbjahr 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum nominal um 4,9 Prozent und real (nach Preisbereinigung) um 3,8 Prozent. Wie das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung weiter mitteilt, nahm der Umsatz in der Beherbergung nominal um 2,5 Prozent zu (real: +1,9 Prozent) und in der Gastronomie um 6,5 Prozent (real: +5,1 Prozent). Die Zahl der Beschäftigten insgesamt nahm um 0,3 Prozent ab, in der Beherbergung waren es 0,1 Prozent weniger und in der Gastronomie um 0,4 Prozent.
Im Berichtsmonat Juni 2011 wuchs der Umsatz des bayerischen Gastgewerbes im Vergleich zum Vorjahresmonat in aktuellen Preisen um 3,1 Prozent (in bereinigten Preisen: +1,8 Prozent). In der Beherbergung erhöhte er sich um 2,3 Prozent (+1,2 Prozent) und in der Gastronomie um 3,7 Prozent (+2,2 Prozent). Die Zahl der Beschäftigten des Gastgewerbes ging um 0,4 Prozent zurück, wobei sie in der Beherbergung um 1,8 Prozent zunahm, in der Gastronomie jedoch um 1,6 Prozent sank.
Erfreuliche Nachrichten aus deutsche Landen. "MSI Kassen" Kunden sind in der Tat angetan. Auf dem neuesten PDA von HP läuft die gesamte Kassensoftware von MSI Kassen (siehe Bild). Sozusagen die Kasse immer am "Mann".
Prima Sofwareentwicklung aus Deutschland.
Laut Jürgen Jessen (Inhaber) soll jede Aushilfe nach 5-minütiger Einweisung praktisch fehlerfrei den Gast bedienen können. Nicht schlecht Herr Specht;-).
Außerdem lassen sich mit diesem einen Gerät und mit der Software auch gleichzeitig andere Geschäftsbereiche managen. Ob Außer Haus Verkauf, Saalbetrieb, Verleih, Catering oder Partyservice und weitere. Alles mit diesem Power Handfunk Terminal.
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