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Gastronews - Gastgewerbe Gedankensplitter-Blog

Einträge von Gastgewerbe Gedankensplitter auf Abseits.de - Zuletzt aktualisiert um 12:50 Uhr

  • Die 14. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach hat mit Urteil vom 12. Juni 2019 unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Rauch der Klage eines Hotels mit Metzgereibetrieb gegen die Mitteilung von Erkenntnissen aus der Lebensmittelüberwachung zur beabsichtigten Veröffentlichung im Internet stattgegeben.

    Die Klägerin ist ein Hotel mit Metzgereiaus dem Landkreis Ansbach. Der Beigeladene ist eine Privatperson, die über die von ?Foodwatch e.V.? und ?FragDenStaat? betriebene Internetplattform ?Topf Secret? einen automatisierten Prozess in Gang gesetzt hat, bei demdemzuständigen Landratsamt eine Mail mit einem Begehren auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz geschickt wird.Das Auskunftsersuchen bezeichnet den Betrieb,fragt ob es zu Beanstandungen im Rahmen der Lebensübermittelüberwachung kam und begehrt ggf. die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte. Auf der Internetplattform wird der Nutzer darum gebeten, die entsprechenden Berichte zum Zwecke der Veröffentlichung der Plattform zur Verfügung zu stellen. Auf das Auskunftsersuchen des Beigeladenen hinteilte das zuständige Landratsamt Ansbach der Klägerin am 11. März 2019 mit, sie beabsichtige dem Auskunftsersuchen stattzugeben.

    Hiergegen wendete sich die Klägerin mit Klage und Eilantrag. Aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung der Kontrollberichte im Internet sei die Anfrage rechtsmissbräuchlich. Der Beigeladene wolle den Kläger an den ?Pranger? stellen. Für die Veröffentlichung von Erkenntnissen der Lebensmittelüberwachung im Internet gebe es mit § 40 Abs. 1a LFGB eine Sondervorschrift. Für deren An-wendunghabe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. März 2018 Voraussetzungen aufgestellt, die vorliegend nicht erfüllt worden seien. Demnach sei die Veröffentlichung insbesondere zeitlich nicht unbegrenzt zulässig und es müsse eine Mitteilung ergehen, wenn die Verstöße behoben worden seien. Ferner müssen die Verstöße eine gewisse Intensität haben. Im Falle der Klägerin seien die Verstöße jedoch nur geringfügig gewesen.


    Dem tritt der Beklagte entgegen und verweist darauf, dass das Motiv des Beigeladenen keines-wegs ersichtlich sei. Die Norm des § 40 Abs. 1a LFGB behandele eine aktive Pflicht zur Informa-tion der Öffentlichkeit und sei nicht vergleichbar. Eine Weiterverwendung der Informationen sei eine zivilrechtliche Fragestellung.

    Zur Vermeidung unumkehrbarer Ergebnisse hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Mai 2019 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den adressierten Bescheid angeordnet. Mit Blick auf die noch ungeklärten Rechtsfragen müsse die mündliche Verhandlung am 12. Juni 2019 abgewartet werden.

    Mit Urteil vom 12. Juni 2019 gab das Gericht der Klage statt und hob den angefochtenen Bescheid des Landratsamtes Ansbach auf.Die Kammer begründete die Entscheidung damit, dass einInformationsanspruch des Beigeladenen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG aus zwei Gründen nicht besteht:

    Im konkreten Fall fehlt es bereits an der Feststellung einernicht zulässigen Abweichung von gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG, auf die sich ein Infor-mationsanspruch beziehen muss. Der Beklagte hat in einem Kontrollbericht lediglich Mängel aufgelistet, ohne die nach der Rechtsprechungfür die Feststellung einer Abweichung von gesetzlichen Anforderungenerforderliche Subsumtion, d.h. eine rechtliche Einordnung dieser Beanstandungen, vorzunehmen. Hierfür wäre beispielsweise die Nennung der Normen, gegen die verstoßen wurde,oder einein einem Prüfbericht enthaltene Auseinandersetzung mit ihren Tatbestandsmerkmalen erforderlich gewesen.

    Eine Informationsherausgabe an den Beigeladenen wäre in der vorliegenden Sachverhaltskonstellationunverhältnismäßig.Angesichts der zu erwartenden und vom Beigeladenen ausdrücklich angestrebten Veröffentlichung auf der Internetplattform ?Topf Secret? kann eineHerausgabeder Informationen nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, die sicherstellen, dass das dem Informationsinteresse des Verbrauchers gegenüberstehende Rechtder Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt wird. Diese Anforderungen wurden vom Bundesverfassungsgeri für die Information der Verbraucher durch den Staatnach § 40 Abs. 1aLFGB aufgestellt und von der Kammer imvorliegenden Fall auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG übertragen, da die Veröffentlichung auf der Internetplattform ?Topf Secret? eine großeBreitenwirkungerreicht, die vergleichbar mit einer Information von Seiten des Staates ist. Darüber hinauswird bei ?Topf Secret? das amtliche Dokument hochgeladen, sodass die staatliche Autorität der Behörde zum Ausdruck kommt.§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG ist daher insoweit einzuschränken, als die Information nicht zeitlich unbegrenzt veröffentlicht werden darf und keine geringfügigen Verstöße umfassen darf. Dies muss auch im Falle einer Veröffentlichung auf ?TopfSecret? sichergestellt sein, die regelmäßig zu erwarten ist, wenn sich der Verbraucher für die Anfra-ge an die Behörde dieser Plattform bedienthat. Die Nutzungsbedingungen der Plattform sehen eine zeitliche Beschränkung der Veröffentlichung jedoch nicht vor, sondern erfordern im Gegenteil die Zustimmung des Verbrauchers, dass ?Topf Secret? die Information zeitlich unbegrenzt verwenden darf. Zudem wurden bei der Klägerin keine gravierenden Mängel festgestellt.

    Gegen diesesUrteil können der Beklagte sowie der BeigeladeneAntragauf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stellen.(VG Ansbach, Urteilvom12. Juni2019, Az.: AN 14K19.00773 Weiter...
  • "Korrektur: Anders als in der ersten Fassung berichtet, hat Franz Müntefering seine Frau in ihrem gemeinsamen Haus in Bonn und nicht im Sauerland gepflegt. Wir sind durch einen Leser auf diesen Fehler aufmerksam gemacht worden. Vielen Dank!"
    Diese Anmerkung zu einem überflüssigen, apolitischen und peinlichen Artikel des Spiegels über ein angebliches Gerücht, Franz Müntefering habe ein Verhältnis mit einer 29 Jahre jungen Mitarbeiterin ("Müntefering hat eine Neue. Oder auch nicht ", in: Spiegel vom 6. Mai 2009), hat mich an ein Gesprächsprotokoll von Martin Röll erinnert: "Weblogs sind keine Gefahr für den Journalismus" vom 13. Oktober 2003. In einem Gespräch mit Martin Röll hat Ute Miszewski, Leiterin der Unternehmenskommunikation der Spiegel-Gruppe, damals in wohlfeilen Worten begründet, warum der "Spiegel" so qualitätsvoll sei im Vergleich zu Blogs:
    "Journalismus sei ein Handwerk, das gelernt werden müsse. Journalisten besuchten spezialisierte Schulen bzw. würden Ausbildungen durchlaufen, die sie befähigten, Beiträge hoher journalistischer Qualität zu erstellen. Dies sei gewöhnlichen Menschen ohne diese Ausbildung nicht möglich.

    Weiterhin hätten professionelle Journalisten bessere Recherchemöglichkeiten, so seien ihnen etwa Behörden zur Auskunft verpflichtet. Ebenfalls könnten Journalisten auf umfangreiche Redaktionsarchive und -Datenbanken zugreifen und so über größere Informationsmengen zu vergangener Berichterstattung verfügen. Durch den Zugriff auf Agenturmeldungen z.B. von dpa oder ap hätten sie einen umfassenden Überblick über das Geschehen auf der Welt.

    Den profesionellen Medien kommt laut Ute Miszewski die wichtige Rolle des 'Informationsfilters' zu, der entscheide, welche der vielfältigen Meldungen einer größeren Öffentlichkeit zugeleitet würde. Als ein Anbieter professionellen journalistischen Contents sehe sich die Spiegel-Gruppe, insbesondere Spiegel Online, die die Website www.spiegel.de betreiben, nicht in einer Konkurrenzsituation mit Bloggern. Die Filter- und Prüffunktion, die manche Weblogs ausüben, etwa indem sie die Meldungen von Nachrichtenseiten wie spiegel.de weiter filtern, gegen andere Quellen abgleichen und einer spezialisierten Leserschaft zuführen, hält Miszewski für nicht relevant. Diese Filter seien lediglich Publikationen von Amateuren, die keine journalistische Funktion hätten."
    Angesichts dieses hohen Anspruchs empfinde ich die Verbreitung eines solchen Gerüchts, das selbst wenn es zutrifft, nur die beiden Betroffenen selbst was angeht, als abgrundtief peinlich für die Journaille. Mehr hierzu...
  • Google Places zeigt seit letztem Sommer "Beliebte Uhrzeiten" eines Places, basierend auf den "Besuchen dieses Ortes", also der Zeiten, zu denen Google-Apps-Nutzer mit Android-Smartphones oder IOS phones, ihre Location tracken und an Google übermitteln. Mehr darüber:
    "Google Popular Times: new Maps tool gathers location data to help people beat queues", in: Independent.
    Man kann sich diese Tageszeiten für alle Wochentage anzeigen lassen. Im Beispiel des Café Abseits sieht man, daß an Sonntagen das Café Abseits auch die Zeit von 14 bis 17 Uhr besucht wird. An den anderen Wochentagen haben wir nachmittags geschlossen.

    Ein anderes Beispiel ist die Bamberger Brauereigaststätte Schlenkerla.

    Die Höhe der Graphik gibt keine absolute Besucherzahlen wieder, sondern nur die relative Größe der Besucherzahl im Vergleich zu der Stunde in der Woche mit den meisten Besuchen. Der meisten Anstrum herrscht im Schlenkerla am Samstagabend gegen 8 p.m. (20 Uhr). im Café Abseits ist hingegen am Donnerstagabend gegen 20 Uhr am meisten los. Im "Zapfhahn" in Bamberg ist hingegen am Samstagabend gegen 22 Uhr am meisten los.

    Ob diese Statistiken, die auf Check-Ins basieren, mit dem wirklichen Gästeverhalten übereinstein stimmen, weiß ich nicht, aber im Falle des Café Abseits zumindest kommt es in etwa hin. Man bekommt als Außenstehender erstaunlich tiefe Einblicke in den Gästeverhalten von Locations, vermutlich bessere Informationen, als wenn man ab und zu selbst dort persönlich reinschauen würde.

    Mehr über die technischen Hintergründe: "Google has gotten incredibly good at predicting traffic ? here's how", in: Tech Insider vom 18. November 2015. Lesen Sie weiter...
  • WIESBADEN ? Die Unternehmen des Gastgewerbes in Deutschland setzten im September 2015 real 0,1 % und nominal 2,5 % mehr um als im September 2014. Im Vergleich zum Vormonat war der Umsatz im Gastgewerbe im September 2015 kalender- und saisonbereinigt real um 0,7 % und nominal um 0,3 % niedriger.

    Die Beherbergung setzte real 0,5 % weniger und nominal 1,5 % mehr um als im September des Vorjahres. Der Umsatz in der Gastronomie war im September 2015 real um 0,5 % und nominal um 3,1 % höher als im September 2014. Innerhalb der Gastronomie lag der Umsatz der Caterer real 3,4 % und nominal 5,3 % über dem Wert des Vorjahresmonats.

    Von Januar bis September 2015 setzte das deutsche Gastgewerbe real 1,7 % und nominal 4,3 % mehr um als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum.

    /Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Destatis). Weiter...
  • WIESBADEN ? Die Unternehmen des Gastgewerbes in Deutschland setzten im Juni 2015 real 4,6 % und nominal 7,4 % mehr um als im Juni 2014. Im Vergleich zum Vormonat war der Umsatz im Gastgewerbe im Juni 2015 kalender- und saisonbereinigt real um 1,2 % und nominal um 1,6 % höher.

    Die Beherbergung setzte real 6,7 % und nominal 9,4 % mehr um als im Juni des Vorjahres. Der Umsatz in der Gastronomie war im Juni 2015 real um 3,1 % und nominal um 6,0 % höher als im Juni 2014. Innerhalb der Gastronomie lag der Umsatz der Caterer real 6,8 % und nominal 8,9 % über dem Wert des Vorjahresmonats.

    Im 1. Halbjahr 2015 setzte das deutsche Gastgewerbe real 1,7 % und nominal 4,3 % mehr um als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum.

    (Quelle: Pressemitteilung von DESTATIS). Mehr...
  • WIESBADEN ? Die Unternehmen des Gastgewerbes in Deutschland setzten im April 2015 real 1,6 % und nominal 4,6 % mehr um als im April 2014. Im Vergleich zum Vormonat war der Umsatz im Gastgewerbe im April 2015 kalender- und saisonbereinigt real um 0,1 % und nominal um 0,5 % höher.

    Die Beherbergung setzte real 0,9 % und nominal 4,5 % mehr um als im April des Vorjahres. Der Umsatz in der Gastronomie war im April 2015 real um 2,0 % und nominal um 4,7 % höher als im April 2014. Innerhalb der Gastronomie lag der Umsatz der Caterer real 3,4 % und nominal 5,1 % über dem Wert des Vorjahresmonats.

    Von Januar bis April 2015 setzte das deutsche Gastgewerbe real 1,1 % und nominal 3,7 % mehr um als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum.

    (Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes (Destatis)). Hier finden Sie mehr...
  • Die Parteien streiten über die Frage, auf welche Gehaltsbestandteile der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) anwendbar ist.

    Die Klägerin wurde bei der beklagten Arbeitgeberin zunächst mit einer Grundvergü-tung von 8,10 EUR pro Stunde vergütet. Daneben zahlte die Arbeitgeberin einen ?freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von max. 1,00 EUR, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung? richtete. Anlässlich der Einführung des MiLoG teilte die Arbeitgeberin der Klägerin mit, die Grundvergütung betrage weiter 8,10 EUR brutto pro Stunde, der Brutto/Leistungsbonus max. 1,00 EUR pro Stunde. Vom Bonus würden allerdings 0,4 EUR pro Stunde fix gezahlt. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Leistungsbonus dürfe in die Berechnung des Mindestlohns nicht einfließen. Er sei zusätzlich zu einer Grundvergütung in Höhe von 8,50 EUR pro Stunde zu zahlen.

    Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zweck des MiLoG sei es, dem oder der Vollzeitbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen. Es komme ? unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen - allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsäch-lich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an. Mindestlohnwirksam seien daher alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt würden. Da ein Leistungsbonus, anders als beispielsweise vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweise, handele es sich um ?Lohn im eigentlichen Sinn?, der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen sei.

    Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

    Arbeitsgericht Düsseldorf, 5 Ca 1675/15, Urteil vom 20.04.2015

    (Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Düsseldorf). Hier finden Sie mehr...
  • Foodtrucks, Streetfood, Events im Freien, bei denen das kulinarische Erlebnis im Vordergrund steht ? seit ein paar Jahren entwickeln sich diese Konzepte zu einem wahren Trend. Anbieter und Veranstalter schießen wie Pilze aus dem Boden. Doch wie betreibt man eigentlich so einen Foodtruck? Wo findet man den geeigneten fahrbaren Untersatz? Welche Hygienevorschriften gibt es? Und wo darf man sein Essen verkaufen? Antworten auf alle Fragen rund um das Geschäft mit dem außergewöhnlichen Genuss gibt die neue Convention zum Thema Streetfood im Rahmen der BrauBeviale ? initiiert und organisiert vom ?Szene-Vater? Klaus P. Wünsch. Das zweitägige Treffen startet mit dem letzten Tag der BrauBeviale, der in diesem Jahr wichtigsten internationalen Investitionsgütermesse für die Getränkewirtschaft in Nürnberg. Den 12. und 13. November sollten sich alle notieren, die bereits einen Foodtruck betreiben oder planen, kulinarische Highlights ortsunabhängig anzubieten: gestandene Gastronomen oder Quereinsteiger, Systemgastronomie, Eventagenturen, etc.

    Nürnberg hat eine dichte Foodtruck-Szene. Die Roundups sind mittlerweile in ganz Deutschland und sogar darüber hinaus bekannt und beliebt. Klaus P Wünsch: ?Ich bekomme immer häufiger Anfragen, was einen Foodtruck eigentlich ausmacht und was man wissen sollte, wenn man sich mit Streetfood selbstständig machen möchte. Deshalb hatte ich schon vor längerer Zeit die Idee, Betreiber und Interessenten mit Experten zusammenzubringen, die sie bei ihrem Vorhaben unterstützen. Mit Fachmessen wie BrauBeviale oder BIOFACH ist die NürnbergMesse der ideale Partner dafür.? Auch Andrea Kalrait, Projektleiterin der BrauBeviale, sieht deutliche Synergien: ?Das ist für Besucher beider Veranstaltungen eine tolle Chance, miteinander ins Gespräch zu kommen und sich zu vernetzen. Streetfood ist unkonventionell ? ähnlich wie die Kreative Bierkultur, Trendthema der BrauBeviale. In beiden Szenen geht es um handwerklich hergestellte Produkte, bei denen eine individuelle Note und hohe Qualität im Vordergrund stehen. Herz und Hand spielen bei allen kulinarischen Highlights eine wichtige Rolle.? Außerdem ein Mehrwert der BrauBeviale: Von Gastronomiezubehör über Schankanlagen bis hin zu Festzelten und Bierfilzen gibt es für Foodtrucker neben dem Austausch und dem Blick über den Tellerrand gleich Angebote zur Vermarktung ihrer Spezialitäten.

    BrauBeviale 2015:

    Die BrauBeviale ist die 2015 weltweit wichtigste Investitionsgütermesse für die Getränkewirtschaft. Vom 10. bis 12. November präsentieren im Messezentrum Nürnberg rund 1.150 Aussteller (2014: 45 % international) ein umfassendes Angebot an hochwertigen Getränke-Rohstoffen, innovativen Technologien, effizienter Logistik und spritzigen Marketing-Ideen. Die erwarteten 37.200 Besucher (2014: 40 % international) kommen aus dem technischen und kaufmännischen Management der europäischen Getränkewirtschaft. Die Fachleute aus Brauereien und Mälzereien, Kellereien, Destillerien, Molkereien, Spezialisten aus Betrieben, die alkoholfreie Getränke herstellen, aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe, dem spezialisierten Getränkefachhandel und -großhandel sowie aus Ingenieur- und Planungsbüros sind hochqualifiziert und zu 87 % in Investitionsentscheidungen eingebunden (Befragungsergebnisse 2014, unabhängiges Institut). Der beliebte Messe-Mix aus professioneller Präsentation und persönlicher Begegnung in familiärer Atmosphäre überzeugt u. a. mit überschaubarem Messe-Invest, hoher Effizienz der fachlich wie zeitlich dichten drei Messetage, umfassendem Angebot, intensivem persönlichen Dialog mit Entscheidern, idealem Termin:
    BrauBeviale 2015: 10. bis 12. November
    BrauBeviale 2016: 8. bis 10. November

    (Quelle: Pressemitteilung der BrauBeviale). Mehr...
  • Erfurt, 18.05.2015 / Anfang Mai legte der Bundeslandwirtschaftsminister Schmidt einen Entwurf zur Veröffentlichung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vor.
    "Die Vorschriften zur öffentlichen Information der Verbraucher über Gesundheitsgefährdungen oder Täuschungen bei Lebensmitteln waren bisher nicht vollständig gerichtsfest."
    so der Minister.

    Er erklärte weiter, sein Ziel sei es, dass jedermann informiert wird, wenn sich Unternehmen im Ausnahmefall nicht an die Vorschriften halten. Die Verbraucher haben einen Anspruch auf verlässliche Informationen über das, was in Lebensmitteln steckt, und ebenso darüber, ob die Unternehmen sich an die rechtlichen Vorgaben halten.

    Thüringens Verbraucherschutzminister Lauinger plädiert ebenfalls dafür Hygiene-Verstöße in Gaststätten zu veröffentlichen. Lauinger führte gegenüber MDR INFO aus, dass Verbraucher das Recht haben sollten, zu erfahren, wenn gegen elementare Hygiene-Vorschriften verstoßen werde. Dann überlegten sich Betriebe, ob sie künftig mehr Geld und Sorgfalt in Hygiene investierten.

    Der DEHOGA Thüringen kann solch einem Ansinnen nur ablehnend gegenüberstehen.
    "Im deutschen Recht gilt die Unschuldsvermutung. Erst wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder eine Anerkennung im Rahmen des Bußgeldverfahrens wegen Verstößen im Lebensmittelrecht erfolgt, ist die Sachlage eindeutig. Bis dahin aber ist es ein laufendes Verfahren. Es gilt zwischen den schutzwürdigen Rechtsgütern abzuwägen, einerseits der freien Berufsausübung und der informellen Selbstbestimmung des Unternehmers, andererseits der Verbraucherinformationen. Da können nicht einmal schnell Dinge veröffentlicht werden, die sich dann im Verfahren möglicherweise anders darstellen. Allein aber die Wortwahl zeigt eindeutig, worum es geht. Nämlich um einen Pranger, an den alle gestellt werden sollen, bei denen allein Verdachtsmomente vorliegen"
    so Dirk Ellinger, Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Thüringen.

    Die Präsidentin des DEHOGA Thüringen, Gudrun Münnich, selbst Unternehmerin im Gastgewerbe ist erschüttert über den neuerlichen Versuch des Prangers für Gaststätten.
    "Wenn die Betriebe im Gastgewerbe zukünftig unter dem Aspekt kontrolliert werden sollen, um anschließend, aus welchen Gründen auch immer, in der Öffentlichkeit negativ dargestellt zu werden, dann hat dies mit Rechtstaat scheinbar nicht mehr viel zu tun. Keineswegs wollen wir die schwarzen Schafe der Branche decken, die sich nicht an die geltenden Vorschriften halten. Diese können aber bereits heute mit ausreichenden rechtlichen Möglichkeiten und Sanktionen bis hin zur Schließung des Betriebes dazu gebracht werden, sich an geltendes Recht zu halten. Aber wenn es aus Gründen des Verbraucherschutzes zu einem härteren Vorgehen kommen soll, so muss dies konsequent umgesetzt werden. Und hier muss die Frage gestellt werden, wer sich dann um die vielen Vereinsveranstaltungen und die Paragastronomie kümmert. Es gehen vielen Menschen mit Lebensmitteln um, die diese dann an die Verbraucher abgeben. Beispielsweise Kuchenbasare in der Schule, die Vereinsfeier zum ?Tanz in den Mai? oder was auch immer. Wie wird dort das Lebensmittelrecht eingehalten, wird es kontrolliert? Oder werden da eher die Augen verschlossen?"
    so die Präsidentin.
    "Wenn Schule macht, dass der Verdacht ausreichen soll, um Verfahrensinhalte öffentlich zu machen, dann werden wohl als nächstes auch die Daten von Bürgern veröffentlicht, die zu einem steuerlichen Sachverhalt andere Auffassungen haben als die Finanzverwaltung. Und dies wird dann vor dem Verfahren geschehen, egal wie dieses dann ausgeht. Natürlich könnten jetzt alle Verbraucherschützer ausführen, dass dies ja nicht zur unmittelbaren Gefährdung führt. Die konsequente Gegenfrage wäre, ob dies aber in den in Rede stehenden Fällen dann so ist."
    führt Dirk Ellinger weiter dazu aus.

    Der DEHOGA Thüringen berät und unterstützt seine Mitgliedsunternehmen in Fragen der Umsetzung von Kennzeichnungs- und Hygienevorschriften. Im DEHOGA Thüringen KOMPETENZZENTRUM werden dazu entsprechende Seminare dazu angeboten.

    (Quelle: Pressemitteilung der DEHOGA Thüringen). Mehr...
  • WIESBADEN ? Die Unternehmen des Gastgewerbes in Deutschland setzten im Februar 2015 real 1,7 % und nominal 3,9 % mehr um als im Februar 2014. Das Gastgewerbe erzielte somit nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) mit 5,3 Milliarden Euro den höchsten Umsatz in einem Februar seit 2002. Im Vergleich zum Vormonat war der Umsatz im Gastgewerbe im Februar 2015 kalender- und saisonbereinigt (Verfahren Census BV4.1) real um 0,5 % und nominal um 0,6 % höher.

    Die Beherbergung setzte real 2,9 % und nominal 4,9 % mehr um als im Februar des Vorjahres. Der Umsatz in der Gastronomie war im Februar 2015 real um 0,8 % und nominal um 3,3 % höher als im Februar 2014. Innerhalb der Gastronomie lag der Umsatz der Caterer real 3,1 % und nominal 4,9 % über dem Wert des Vorjahresmonats.

    Im Januar und Februar 2015 setzte das deutsche Gastgewerbe real 1,7 % und nominal 4,0 % mehr um als in den ersten beiden Monaten des Jahres 2014. Hier finden Sie mehr...
  • München, 20.03.15. Rund zehn Jahre nach seinem Wechsel aus der Luxushotellerie in die Personaldienstleistung macht sich Jörg Stannek mit Talent Garden in München selbstständig. Seine Erfahrungen von über drei Jahrzehnten in der klassischen Hotellerie, darunter im Hotel Adlon Berlin und Intercontinental Wien, sichern das notwendige operative Know-how. Als Regionalleiter der GVO Personal GmbH im Bereich Hotellerie und Gastronomie erweiterte er sein Fachwissen um fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der temporären Mitarbeitergestellung. Zusammen mit Sibu Aminian, Geschäftsführer der Nymphenburger Verwaltungsgesellschaft mbH und Gesellschafter der Talent Garden GmbH, gründete er nun im Frühjahr 2015 sein eigenes Unternehmen.

    Die Philosophie von Talent Garden ?Together we grow? basiert auf einem partnerschaftlichen Miteinander aller involvierten Parteien und resultiert so in deren gemeinsamen langjährigem und nachhaltigem Erfolg.

    Durch ihre Passion für das Metier sowie ihre Kernkompetenz in der Auswahl und Förderung der Fähigkeiten ihrer ?Talente? stechen Jörg Stannek und Sibu Aminian aus der Masse der bestehenden Personaldienstleister hervor. Mit gelebter Gastfreundschaft und exzellenten Serviceleistungen servieren sie ihren Kunden begeisternde Lösungen auf den Gebieten der Hotellerie und Gastronomie wie auch bei Messen und Events. Jörg Stannek:
    "In der Auftragsdurchführung brilliert Talent Garden durch seine umfängliche Betreuung vor, während und nach der Veranstaltung sowie die Erreichbarkeit für den Kunden."
    Bewusst bezeichnen die Unternehmer ihre Mitarbeiter als Talente, um so deren Qualifikationen und Leidenschaft für das Gastgebertum zu betonen. Toleranz und Offenheit, Fairness ? nicht nur in Form leistungsgerechter Bezahlung von Anfang an, sowie das umfangreiche Schulungsangebot zeichnen Talent Garden als Arbeitgeber aus.

    Neben der temporären Personalabdeckung haben sich die Gründer von Talent Garden auf die Vermittlung von hochqualifizierten Fachkräften spezialisiert. Ihre enge Zusammenarbeit mit auf Dienstleistungs- sowie Tourismusmanagement ausgerichteten Hochschulen in Verbindung mit ihrem ausgedehnten Netzwerk ermöglichen es ihnen, die High Potentials in der Hospitality Industrie passgenau zu vermitteln. Auftraggeber profitieren dabei unter anderem von der zeitnahen Möglichkeit, auf Personalengpässe zu reagieren, die eigenen Verwaltungskosten zu minimieren und der schnelleren Besetzung der vakanten Stelle.

    Unternehmensportrait:

    Die Talent Garden GmbH wurde im Frühjahr 2015 in München gegründet. Zum einen stellt der Unternehmensbereich Arbeitnehmerüberlassung ?Talente? insbesondere für Events und Veranstaltungen im Bereich der Hotellerie und Gastronomie kurzfristig zur Verfügung. Zum anderen vermittelt Talent Garden High Potentials, die durch die enge Zusammenarbeit mit Hochschulen und Universitäten sowie ihrer studienbegleiteten Tätigkeiten früh entdeckt wurden, zur Direkteinstellung in Unternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen.
    Bildunterschrift: Gesellschafter Sibu Aminian (oben links) und Geschäftsführer Jörg Stannek (oben rechts) im Kreise von Mitarbeitern

    (Quelle: Pressemitteilung der Talent Garden GmbH, München) Lesen Sie weiter...
  • Fünf Jahrgänge absolvierten nunmehr den renommierten Hospitality Management Master an der
    Fakultät für Tourismus, Hochschule für angewandte Wissenschaften in München, durch welchen im Jahr 2010 neue Akzente in der zunehmend akademisierten Branche gesetzt werden. Als deutschlandweit erste Hochschule reagiert die Hochschule München damit auf die neuen Anforderungen an das Qualifikationsprofil in Positionen der mittleren Managementebene, von Hotelmanagern sowie Existenzgründern. Schlagworte wie dynamische Märkte, sich rasant verändernde Gästeerwartungen oder der Fachkräftemangel charakterisieren die Hotellerie und Gastronomie des frühen 21. Jahrhunderts exemplarisch. Diesen und weiteren Herausforderungen begegnet die Hochschule für angewandte Wissenschaften mit ihrem Masterstudiengang Hospitality Management erfolgreich.

    Neben profunden Fachkenntnissen stellen fundiertes betriebswirtschaftliches Know-how sowie interkulturelle Kompetenz in der heutigen Hospitality Industrie die Säulen nachhaltiger Wettbewerbsfähigkeit dar. Die nötige Tragfähigkeit erlangen künftige Führungskräfte während der Ausbildung im Rahmen des Hospitality Management Masters. Der konsekutive Vollzeitstudiengang umfasst drei Semester, wobei zu Beginn das operative Hospitality Management im Vordergrund steht. In der Folge werden die Kenntnisse des betrieblichen Ablaufs durch strategieorientierte Themen erweitert. Dazu die Professoren Axel Gruner und Burkhard von Freyberg
    "Schwerpunkte liegen hierbei beispielsweise im Revenue Management, F&B Management und Hospitality Controlling sowie auch in übergreifenden Gebieten wie dem Hospitality Development und Consulting."
    Zudem erfolgt durch interaktiven Erfahrungsaustausch mit den Professoren und renommierten Endscheidern der Branche eine laufende Verknüpfung zwischen Theorie und Praxis. Eine unmittelbare Umsetzung des Lehrinhalts gewährleisten zudem auf reale Praxissituationen Bezug nehmende Fallstudien im Auftrag von Industriepartnern. Im Verlauf des Studiums erlangen die Studierenden ein umfassendes Verständnis des Hospitality Managements in einer global vernetzten Welt und können somit branchenspezifischen Veränderungsprozessen aktiv begegnen. Der Erwerb des Studienabschlusses führt in die Managementebenen der internationalen Hospitality Industrie, qualifiziert für einen fundierten Einstieg in die unternehmerische Selbständigkeit und ermöglicht eine weitere akademische Qualifikation in Form eines PhD bzw. einer Promotion.

    Von der hohen Qualität der Lehre zeugen die beruflichen Werdegänge bisheriger Absolventen. Zahlreiche Abgänger bekleiden seit Abschluss ihres Masterstudiums Positionen im mittleren und gehobenen Management in Hotellerie, Gastronomie, Catering sowie verwandten Fachgebieten. Wie förderlich ihnen hierfür ihr vorangegangener Masterstudiengang war, vermitteln beispielhaft die Aussagen von drei Absolventen:
    "Das ausgedehnte Netzwerk unserer Professoren sowie ihr unermüdliches Engagement eröffneten mir wertvolle Möglichkeiten für meine Zukunft."
    ? Katharina Phebey, Betriebsleiterin Gloria Palast GmbH&Co.KG
    "Das Master Studium in Hospitality Management erweiterte meinen Horizont in dieser äußerst dynamischen Industrie und bereitete mich bestmöglich auf meinen Berufseinstieg vor."
    ? Manuel Hübschmann, Sales Executive LunaJets
    "Das Kleingruppenkonzept, die hohe Fachkompetenz der Lehrenden, die vielen Exkursionen und der Austausch mit herausragenden Vertretern der Branche waren die großen Assets dieses Studiums."
    - Isabell Hajdukiewicz, Project Manager Development, Ruby Hotels

    Qualifikationsvoraussetzungen für Bewerber bestehen mitunter aus dem Abschluss eines Hochschulabschlusses mit Schwerpunkt in den Bereichen Betriebswirtschaft, Tourismus- bzw. Hospitality Management oder einer verwandten Fachrichtung sowie dem Nachweis einer mindestens 18-wöchigen einschlägigen, qualifizierten, praktischen Berufstätigkeit. Weitere Anforderungen können der Webseite der Hochschule München entnommen werden (hm.edu/studienangebot/master_tourismus/hospitality_management/index.de.html). Studienbeginn im Masterstudiengang ist zum Wintersemester möglich. Bewerber für das Wintersemester 2015/2016 können sich zwischen dem 01.04.2015 und dem 15.05.2015 online für den Master in Hospitality Management anmelden.

    Kontakt für Beratung und Rückfragen:
    Prof. Dr. Burkhard von Freyberg | b.freyberg@hm.edu
    Prof. Dr. Axel Gruner | axel.gruner@hm.edu

    Bilder der Absolventen mit Zitaten
    "Das ausgedehnte Netzwerk unserer Professoren sowie ihr unermüdliches Engagement eröffneten mir wertvolle Möglichkeiten für meine Zukunft."
    ? Katharina Phebey, Betriebsleiterin Gloria Palast GmbH&Co.KG

    "Das Master Studium in Hospitality Management erweiterte meinen Horizont in dieser äußerst dynamischen Industrie und bereitete mich bestmöglich auf meinen Berufseinstieg vor."
    ? Manuel Hübschmann, Sales Executive LunaJets

    "Das Kleingruppenkonzept, die hohe Fachkompetenz der Lehrenden, die vielen Exkursionen und der Austausch mit herausragenden Vertretern der Branche waren die großen Assets dieses Studiums."
    - Isabell Hajdukiewicz, Project Manager Development, Ruby Hotels Mehr hierzu...
  • Zum zweiten Mal findet in der Mensa des Studentenwerkes Würzburg eine bayernweite Kochschulung zum Thema Veganes Essen statt. Zu Gast sind Köche aus Nürn­berg, Er­lan­gen, Augs­burg, Bay­reuth, Nie­der­bay­ern/Ober­pfalz. Es wird ge­mein­sam ge­kocht, Re­zep­te und Er­fah­run­gen aus­ge­tauscht. Der ak­tu­el­le Spei­se­plan. Hier finden Sie mehr...
  • 13. März 2015. Die Weitergabe von Kontrollergebnissen aus der Lebensmittelüberwachung von Gaststätten an die Verbraucherzentrale NRW ist rechtswidrig. Das hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf heute mit in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteilen entschieden.

    Geklagt hatten vier Duisburger Gastronomiebetriebe gegen die Stadt Duisburg, die die im Rahmen einer Risikobeurteilung ermittelten Punktebewertungen der Gaststätten an die Verbraucherzentrale weitergeben wollte. Die Verbraucherzentrale, die zu den Verfahren beigeladen war, möchte diese Informationen im Rahmen des Pilotprojekts ?Gastro-Kontrollbarometer? im Internet veröffentlichen. Dabei werden die Punktebewertungen drei Ergebnisstufen und nach Art einer Ampel den Farben grün, gelb und rot zugeordnet. Die Weitergabe der Punktwerte findet im Verbraucherinformationsgesetz keine Rechtsgrundlage. Dieses erlaubt nur die Weitergabe konkreter Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen oder allgemeiner Erkenntnisse aus der Lebensmittelüberwachung, die beispielsweise in Statistiken enthalten sind.

    Die Kammer hat jeweils die Berufung zum Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu klärenden Rechtsfragen zugelassen.

    Aktenzeichen:
    26 K 4876/13

    26 K 5494/13
    26 K 5722/13
    26 K 8686/13

    (Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf). Mehr hierzu...
  • Der Arbeitgeber darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.

    Die Arbeitnehmerin wurde von der Arbeitgeberin gegen eine Grundvergütung von 6,44 EUR je Stunde zuzüglich Leistungszulage und Schichtzuschlägen beschäftigt; sie erhielt ferner ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot ihr gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen.

    Das Arbeitsgericht hat die Änderungskündigung für unwirksam gehalten. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Der Arbeitgeber dürfe daher Leistungen, die ? wie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung ? nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden solle, sei unzulässig.

    Gegen das Urteil ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

    Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2015, Aktenzeichen 54 Ca 14420/14

    (Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin).
    Lesen Sie weiter...
  • Erfurt, 04. März 2015 / Gerade ist das Thüringer Gastgewerbe durch den Mindestlohn vor Herausforderungen gestellt worden, die kaum finanzierbar sind. Durch den Gesetzgeber wurden in den unteren Bewertungsgruppen Entgelterhöhungen von bis zu 17,5 % normiert.
    "Natürlich"
    so Gudrun Münnich, Präsidentin des DEHOGA Thüringen
    "können wir verstehen, dass Mitarbeiter auch von ihrem Einkommen leben müssen. Als Unternehmer wollen wir auch gern mehr Geld für unsere Mitarbeiter bezahlen, aber dies müssen wir über den Umsatz realisieren. Bezeichnend ist dabei die aktuelle Diskussion um die Schulspeisungspreise. Wenn Bereitschaft zum angemessenen Preis, der nämlich die Qualität sichert, unseren Mitarbeitern eine angemessene Vergütung bringt und ein entsprechendes, abwechslungsreiches und gesundes Angebot realisieren kann, nicht besteht, dann haben wir eben an allen Stellen entsprechende Herausforderungen, die kaum lösbar sind."
    Anhand der aktuellen Zahlen des Thüringer Landesamtes für Statistik führt Dirk Ellinger, Hauptgeschäftsführer, aus:
    "Wir haben in Thüringen im letzten Jahr bei den Gästeankünften um 3 Prozent zugelegt. Dies ist zunächst sehr erfreulich, aber der Umsatzzuwachs lag reell nur bei einem Prozent. Damit sind statistisch jedenfalls Preiserhöhungen nicht durchgesetzt worden. Das Gegenteil ist eben der Fall. Im Gegensatz dazu sind die Kosten in vielen Bereichen gestiegen. Betriebswirtschaftlich sinkt damit der Gewinn, der ohnehin im Thüringer gastgewerblichen Unternehmen nach dem letzten vorliegenden Betriebsvergleich bei unter 10 T? liegt."
    Gudrun Münnich weiter:
    "Offensichtlich, und dies zog sich durch beide bisherige Verhandlungsrunden, ist der NGG egal, wie eine überzogene Gehaltserhöhung, nach dem Mindestlohn und der drohenden finanziellen Belastungen durch das bevorstehende Bildungsfreistellungsgesetz, finanziert werden soll, sicherlich ist dies als Unternehmer unsere Sorge, aber wir nehmen diese Verantwortung für die Kollegen und die Branche sehr ernst, weil wir nichts verteilen können, was gar nicht da oder real zu erwirtschaften ist. Völlig unverständlich ist für mich, wenn unrichtige Äußerungen der Verhandlungsführerin der NGG in der Öffentlichkeit verbreitet werden, obgleich sie bei der Verhandlung am Montag gar nicht zugegen war."
    "Die Darstellungen der NGG über die Höhe des Angebotes ist für mich sachlich falsch und damit befremdlich. Es war bislang wenn überhaupt nur von einem Leermonat, nämlich dem Monat Februar die Rede, da der Entgelttarifvertrag bis zum 31.01.2015 lief. Wir haben zum 01.03.2015 bei einer Laufzeit von 16 Monaten zwei Tariferhöhungen, und zwar um 2,5 Prozent und 2 Prozent angeboten. Dies macht nach der Gesamtberechnung eine Erhöhung in Höhe von 3,25 Prozent für die in Rede stehenden Bewertungsgruppen. Genau dies haben wir explizit noch einmal zum 01.03.2015 angeboten. Bei den Auszubildenden haben wir eine exorbitante Erhöhung, je Ausbildungsjahr zwischen 10 und 13 Prozent, zum 01.08.2015, angeboten, weil diese Belastung auch planbar sein muss. Wenn dies dann als ?völlig demotivierend? bezeichnet wird, fällt mir auch nichts mehr dazu ein."
    so Ellinger weiter.

    Die Kritik der NGG, zum nächsten Verhandlungstermin weist der DEHOGA Thüringen als völlig unsachlich zurück.

    Dazu führt Stefan Götz, Vorsitzender des Tarifausschusses aus:
    "Wir haben vor jeder der beiden Verhandlungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass wir einen Abschluss machen wollen, aber eben mit Augenmaß. Die Mehrbelastung muss gerade nach der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes, zusätzlich, auch von den vielen kleinen Unternehmen geschultert werden. Natürlich ist die Terminfindung für die nächste Verhandlungsrunde nicht einfach. Seitens unserer Tarifkommission sind wir alle Unternehmer, die in ihren Betrieben eingebunden sind und die Zeit für die Verhandlungen selbst organisieren müssen, da wir nicht bezahlt freigestellt werden. Da überrascht es schon, wenn die NGG Verhandlungskommission wenig vorbereitet scheint und maßlose Forderungen stellt, sich aber gleichzeitig beschwert, dass wir nicht innerhalb von 14 Tagen den einzig angebotenen Termin wahrnehmen können."

    (Quelle: Pressemitteilung des DEHOGA Thüringen).
    Weiter...
  • Erfurt, 24. Februar 2015 / Der zum 01. Januar 2015 in Deutschland eingeführte gesetzliche Mindestlohn ist nicht nur aufgrund seiner Höhe, sondern insbesondere auch auf die damit verbundenen Aufzeichnungspflichten, ein Bürokratiemonster.
    "Unsere Kollegen haben in ihren Unternehmen genug zu tun und werden nun durch die mit dem Mindestlohn eingeführten gesetzlichen Aufzeichnungspflichten noch mehr an den Schreibtisch gefesselt.?
    so umreißt es Gudrun Münnich, Präsidentin des DEHOGA Thüringen, die selbst Betreiberin eines Landgasthofes mit Hotel ist und fünf Mitarbeiter beschäftigt.

    Der DEHOGA Thüringen hat für seine Mitgliedsunternehmen eine Software zur Aufzeichnung programmieren lassen, die den umfassenden Vorschriften entspricht. Seit August 2014 werden umfangreiche Schulungen veranstaltet, an denen bislang über 500 Unternehmer teilgenommen haben.

    Gleichwohl bleibt im betrieblichen Alltag, neben einem kaum zu bewältigen Verwaltungsaufwand, nach wie vor eine Reihe ungeklärter Fragen der Unternehmer. Auch in die Software müssen die Informationen eingegeben werden. Das muss spätestens am Montag nach der Arbeitswoche erfolgen, weil gerade auch dies so im MiLoG geregelt ist.

    Gewerkschaftsvertreter reden davon, dass es keine Bürokratie bei der Aufzeichnung der Arbeitszeit gibt und sprechen vom "Gejammer der Arbeitgeber". Gleichzeitig startet das Bundesarbeitsministerium eine Anzeigenkampagne, zu Lasten der Steuerzahler dieses Landes, die schlicht und ergreifend sachlich falsch ist. So wird auf dem Stundenzettel unter der Überschrift "so einfach geht das" nicht einmal ein Datum vermerkt. Die Generalsekretärin der SPD führt in anmaßender Weise aus:
    "Wer es als Arbeitsgeber nicht schafft, einen Stundenzettel ordentlich auszufüllen, ist entweder ein Gauner - oder schlichtweg zu doof".
    "Da kann ich nur die Frage stellen, ob alle die meinen Erklären zu können, wie der Mindestlohn umzusetzen ist, tatsächlich das MiLoG gelesen oder es nicht verstanden haben.?
    so Dirk Ellinger der Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Thüringen.

    Tatsächlich ist es nämlich so, dass neben dem Beginn, Ende und der Dauer der täglichen Arbeitszeit, gemäß § 17 MiLoG, ein Arbeitszeitkonto (§ 2 Abs. 2 MiLoG) vereinbart und geführt werden muss. Vor allem, wenn die Arbeitszeit, wie im Gastgewerbe üblich, gerade nicht täglich und wöchentlich vorhersehbar und gleich ist. Dies ist für jeden Mitarbeiter, egal ob Festangestellten, Aushilfe, Praktikanten, kurzfristig Beschäftigten oder Schüler, während der Ferienarbeit, spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnung ist mindestens zwei Jahre, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt, aufzubewahren (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Da aber die Verjährungsfrist bezüglich des Mindestlohnes, drei Jahre beträgt (§ 3 MiLoG), ergibt sich eine faktische Aufbewahrungspflicht von vier Jahren (vgl. § 195 i.V. mit § 199 BGB).
    "Das sind allein in meinem Unternehmen mit zurzeit fünf Beschäftigten, wenn ich die letzten vier Jahre überdenke, mehr als 40 Personen, für die ich dann in Zukunft ein Arbeitszeitkonto führen und bei entsprechenden Kontrollen vorlegen muss. Dabei bin ich noch ein sehr kleines Unternehmen.?
    so Münnich weiter.

    Dirk Ellinger ergänzt:
    "Weiterhin sind aber auch noch die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten und die dort normierten Aufzeichnungen zu erstellen. Natürlich gelten diese Vorschriften schon seit 1994, aber die Lebenswirklichkeit ist heute eine andere geworden, weil sich auch das Ausgeh- und Feierverhalten geändert hat. Es gibt Anlässe in unserer Branche, die entgegen der Regelung der Begrenzung der Arbeitszeit auf 10 Stunden, es eben erforderlich machen, länger zu arbeiten. Ich denke da insbesondere an Familienfeiern, Kongresse, und Großveranstaltungen, wo es kaum möglich ist eine zweite Schicht einzusetzen. Es gibt wohl kaum Mitarbeiter oder Aushilfen, die 01:00 Uhr nachts noch für drei Stunden zum Arbeiten kommen wollen oder werden. Aber andererseits gibt es eben unsere Mitarbeiter, die nicht gegen ihren Willen geschützt werden wollen und gern bereit sind, auch über zehn Stunden hinaus zu arbeiten, wenn es die Anlässe oder unsere Kunden erfordern.?
    Unbestritten ist es, dass die Mitarbeiter wertvoll für die Unternehmen sind. Ohne sie funktionieren Hotels und Gaststätten nun einmal nicht. Aber das Beschäftigungsaufkommen in den Betrieben lässt sich nicht in diese weltfremde Schemen pressen, die zu dokumentieren sind.

    (Quelle: Pressemitteilung der DEHOGA Thüringen). Lesen Sie weiter...
  • WIESBADEN ? Die Unternehmen des Gastgewerbes in Deutschland setzten im Dezember 2014 real 0,1 % und nominal 2,5 % mehr um als im Dezember 2013. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, lag der Umsatz im Gastgewerbe im Dezember 2014 im Vergleich zum Vormonat kalender- und saisonbereinigt real um 1,1 % und nominal um 0,8 % niedriger.

    Innerhalb des Gastgewerbes setzten die Beherbergungsunternehmen im aktuellen Berichtsmonat real 1,5 % und nominal 4,2 % mehr um als im Dezember des Vorjahres. Der Umsatz in der Gastronomie war real um 0,7 % niedriger und nominal um 1,5 % höher als im Dezember 2013. Dabei lag der Umsatz der Caterer real um 4,9 % und nominal um 6,2 % über dem Wert des Vorjahresmonats.

    Im Gesamtjahr 2014 setzte das deutsche Gastgewerbe real 1,0 % und nominal 3,2 % mehr um als im Jahr 2013. Das war der höchste Zuwachs seit 2011 (real + 2,3 %, nominal + 3,9 %).

    (Quelle: Pressemittelung des Statistischen Bundesamtes). Mehr hierzu...
  • Erfurt, 22. Januar 2015 / Gestern konnte in der Veranstaltung "Mindestlohn Herausforderung und Chance" des DEHOGA Thüringen, der 500ste Teilnehmer begrüßt werden. Dies war Ilona Bründl von der Gaststätte "Zur Nappe" in Bad Salzungen.

    Der DEHOGA Thüringen informiert umfassend und aktuell seine Mitgliedsunternehmen seit August letzten Jahres mit diesen Informationsveranstaltungen und stellt alle entsprechenden Unterlagen zur Verfügung. Seit dem 21. Januar 2015 ist ein Arbeitszeitdokumentationsprogramm, welches programmiert wurde, verfügbar, womit den umfassenden gesetzlichen Regelungen entsprochen werden kann.
    "Diese Veranstaltung ist speziell für unsere Unternehmer gedacht, damit sie einen Überblick über die rechtlichen Anforderungen und erste Umsetzungshinweise in den Betrieben erhalten. Das Interesse daran ist sehr groß, aber auch gleichermaßen das Unverständnis. 'Bürokratiemonster' ist noch eines der freundlichsten Begriffe, die wir hören."
    so Dirk Ellinger, Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Thüringen.

    Auch für den DEHOGA Thüringen sind die realisierten Veranstaltungen eine Herausforderungen, da zum einem bis zum heutigen Tag viele Fragen noch immer ungeklärt sind, aber der gesetzliche Mindestlohn bereits zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist. Ferner sind Regelungen und Aussagen der Politik scheinbar aus einer anderen Welt, wenn Unternehmer ihre Sorgen und Nöte schildern. So ist in einem Schreiben eines SPD Bundestagsabgeordneten zu lesen:
    "Bei gutem Willen ist sicherlich auch im Gastgewerbe durch organisatorische Maßnahmen möglich, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesetzeskonform einzusetzen. Statt bei Veranstaltungen und Feierlichkeiten zwölf Stunden arbeiten zu lassen, könnte etwa mit versetzten Acht-Stunden-Schichten oder Teilzeitkräften gearbeitet werden."
    Dazu Dirk Ellinger:
    "Es ist immer gut zu wissen, wenn Politiker den Unternehmern die Welt erklären. Offensichtlich sind sie aber selbst nicht in der Lage, die eigenen gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Mit mehr als Verwunderung durften wir ja zur Kenntnis nehmen, dass nicht nur der Ältestenrat im deutschen Bundestag darüber debattiert, dass der Zoll im Bundestag doch wohl keinen Zugang zur Kontrolle der Mitarbeiter erhalten soll. Zudem zahlen die Fraktionen, beispielgebend nach Aussage der SPD, den Praktikanten den Mindestlohn wohl deshalb nicht, weil keine 'Vertragsmuster für die Bezahlung auf Mindestlohnniveau zur Verfügung' stünden. So ist dies zumindest der Presse zu entnehmen.

    Nicht nur wegen der monetären Belastungen in den Betrieben des Gastgewerbes im Freistaat stößt der Mindestlohn auf das Missfallen der Unternehmer. Allein die Erhöhung der unteren Bewertungsgruppen um mehr als 17 Prozent, ist es aber nicht. Vielmehr sind es der bürokratische Aufwand um die Dokumentationspflichten und neue, plötzlich auftretende Rechtsfragen, die bislang keine Rolle gespielt haben, die für Ärger sorgen."
    "Unsere Mitgliedsunternehmen sind in erster Linie Dienstleister. Bei dieser Entwicklung wird aber diese Dienstleistung in unserem Land wohl in Zukunft weder bezahlbar sein, noch Spaß machen. So ist nicht klar, warum es von Gutmenschen unterbunden werden soll, dass Menschen, die gerne arbeiten, die Möglichkeit gegeben wird, dies zu tun. Denn ohne sie geht gar nichts. Zudem verlangen unsere Kunden und Gäste dies auch von uns."
    so Gudrun Münnich, die Präsidentin des DEHOGA Thüringen und selbst Betreiberin eines Landgasthofes mit Hotel.
    "Es gipfelt darin, dass wir in einem Verfahren mit folgender Situation konfrontiert wurden: Eine Restaurantleiterin machte freiwillig längeren Dienst, um bei einer Familienfeier als Ansprechpartner die durchgängige Bereuung zu gewährleisten, wie dies auch gemeinhin üblich ist. Dafür erhielt die Mitarbeiterin Freizeitausgleich, welchen sie für ihre Familie nutzen konnte. Als Antwort für das 'Vergehen' wurde bemerkt, dass sie auch gegen ihren Willen vom Amt für Arbeitsschutz geschützt werden müsse. ? Dazu fällt mir jedenfalls nichts mehr ein."
    so Dirk Ellinger.

    (Quelle: Pressemitteilung des DEHOGA Thüringen). Mehr...
  • Wie können gastronomische Unternehmen, die von der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015 betroffen sind, legal reagieren?

    Verringerung des Services:
    • Verringerung der Öffnungszeiten für den Gesamtbetrieb, z.B. längere Betriebsferien, Einführung von Ruhetagen, später öffnen, früher schließen, Pausen am Nachmittag.
    • Verringerung der Servicezeiten für Teilbetriebe, z.B. für die Küche oder für warme Speisen.
    • Erhöhter Convenience-Grad (z.B. Salatmischungen, TK-Bratkartoffeln usw. statt den Salat selbst zu putzen und Kartoffeln selbst zu kochen, zu schälen und zu schneiden).
    • Manuelle Arbeiten durch Maschinen ersetzen bzw. beschleunigen.
    • Convenience-Getränke verwenden, z.B. Premix-Cocktails.
    • Längere akzeptierte Wartezeiten beim Service oder für Speisen.
    • Verringerung der Komplexität des Angebots, z.B. weniger umfangreiche Speise- und Getränkekarten mit dem Effekt effizienteren Arbeitens.
    Einsparung von Personalkosten:
    • Reduktion der Bereitschaftszeiten, die vergütet werden müssen.
    • Erhöhung der Arbeitsintensität durch Verzicht auf Mitarbeiter, z.B. arbeiten nur drei Mitarbeiter im Service statt vier.
    • Entlassung von Mitarbeitern, die zu wenig leisten.
    • Abbau von Leistungen, die nicht beim Mindestlohn berücksichtigt werden, wie z.B. bestimmte Zuschläge, bzw. Umgestaltung von Leistungen, z.B. wird das Weihnachtsgeld anteilig auf alle Kalendermonate verteilt. Und dazu gehören z.B. besondere Arbeitszeiten wie Überstunden, Sonn- und Feiertage, Nacht- oder Schichtarbeit. Aber auch Zahlungen für besondere Arbeitsanforderungen wie Schmutz- oder Gefahrenzulagen, Akkord- und Qualitätsprämien kommen auf den Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde obendrauf. Ebenfalls nicht verrechnet werden dürfen vermögenswirksame Leistungen, Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge und Trinkgelder.
    • Einstellung von Praktikanten nur noch wenn es sich um Pflichtpraktika handelt oder bei anderen Praktika bis zu 3 Monaten.
    • Mehr Auszubildende; Arbeitnehmer durch Auszubildende ersetzen.
    • Abbau von Minijobbern (mit Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitgeber in Höhe von 28%) und Umstellung auf sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit ca. 22% Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber).
    • Einstellung von Mitarbeitern unter 18 Jahren, soweit die Vorschriften des Jugendarbeitschutzes einen wirtschaftlichen Einsatz erlauben.
    • mehr mithelfende Familienangehörige, die im Haushalt des Unternehmers wohnen, mit Verzicht auf eine Entlohnung. Oder längere Arbeitszeiten dieser Personen. Ob ein Familienmitglied als Arbeitnehmer gilt oder als "familienhafter Mithelfer" kann im Einzelfall fraglich sein. Klarheit bringt das sog. Statusfeststellungsverfahren.
    • Verzicht auf Rabatte für Mitarbeiter.
    • Nichtarbeitszeiten wie Raucherpausen nicht vergüten.
    Mehrumsatz und Einsparungen beim Wareneinsatz durch
    • Preiserhöhungen
    • Änderung der Portionsgrößen und ausgeschenkten Volumina
    • Verzicht auf Komponenten
    • Abbau von gewährten Rabatten
    • Verzicht auf Preisaktionen
    Hier finden Sie mehr...
  • WIESBADEN - Die Unternehmen des Gastgewerbes in Deutschland setzten im Oktober 2014 real 1,3 % und nominal 3,9 % mehr um als im Oktober 2013. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, lag der Umsatz im Gastgewerbe im Oktober kalender- und saisonbereinigt real genauso hoch und nominal um 0,5 % höher als im Vormonat (September 2014).

    Die Beherbergung setzte im aktuellen Berichtsmonat real genauso viel und nominal 3,1 % mehr um als im Oktober des Vorjahres. Der Umsatz in der Gastronomie war real 2,1 % und nominal 4,4 % höher als im Oktober 2013. Innerhalb der Gastronomie lag der Umsatz der Caterer real um 3,8 % und nominal um 5,7 % über dem Wert des Vorjahresmonats.

    Von Januar bis Oktober 2014 setzte das deutsche Gastgewerbe real 1,0 % und nominal 3,2 % mehr um als im entsprechenden Vorjahreszeitraum.

    (Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes). Weiter...
  • In einer Mail von Hanno Fittje von Restaurant-Kritik.de von heute wird mir als Geschäftsinhaber mitgeteilt, Restaurant-Kritik schließe sich der Yelp-Familie an.

    Die meisten Beiträge und Fotos würden in den kommenden Monaten von Restaurant-Kritik zu Yelp übertragen. Die Kritiken würden auf Yelp integriert. Restaurant-Kritik schließe noch nicht die Pforten. Die Geschäftsinhaber würden auf dem Laufenden gehalten werden über die nächsten Schritte.

    Bleibt aus meiner Sicht zu hoffen, daß nicht so viel schief läuft wie bei der vorherigen Übernahme von Qype durch Yelp. Weiter...
  • WIESBADEN ? Die Unternehmen des Gastgewerbes in Deutschland setzten im August 2014 real 1,4 % und nominal 3,6 % mehr um als im August 2013. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, lag im Vergleich zum Vormonat der Umsatz im Gastgewerbe im August 2014 kalender- und saisonbereinigt real und nominal jeweils um 1,7 % höher als im Juli 2014.

    Die Beherbergung setzte real 2,7 % und nominal 4,9 % mehr um als im August des Vorjahres. Der Umsatz in der Gastronomie war im August 2014 real 0,7 % und nominal 2,7 % höher als im August 2013. Innerhalb der Gastronomie lag der Umsatz der Caterer real um 2,6 % und nominal um 3,8 % über dem Wert des Vorjahresmonats.

    Von Januar bis August 2014 setzte das deutsche Gastgewerbe real 1,3 % und nominal 3,4 % mehr um als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum. Lesen Sie weiter...
  • Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Oktober 2014 (Az. 5 C 1/14) entschieden, dass die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Kurtaxsatzung der Landeshauptstadt Dresden vom 21. November 2013 unwirksam ist. Dresden ist keine den Kur- und Erholungsorten vergleichbare Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) und darf deshalb nach der Rechtslage im Freistaat Sachsen keine Kurtaxe erheben.

    Die Landeshauptstadt Dresden hatte am 21. November 2013 eine Kurtaxsatzung beschlossen. Die Kurtaxe soll nach deren § 1 der teilweisen Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung von insgesamt elf Einrichtungen dienen, die von der Stadt selbst betrieben werden oder an den en sie finanziell beteiligt ist. Die Satzung sieht vor, die Kurtaxe von denjenigen Übernachtungsgästen zu erheben, die die Möglichkeit haben, diese Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Sie beträgt 1, 30 ? pro Übernachtung und Person.

    Dresden ist die erste Großstadt in Deutschland, die eine Kurtaxe erhebt.Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit seiner heutigen Entscheidung dem Inhaber eines in Dresden gelegenen Beherbergungsbetriebs Recht gegeben. Dieser wandte gegen die Kurtaxsatzung u. a. ein, Dresden sei keine sonstige Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des § 34 Abs. 1 SächsKAG. Dem ist der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts jetzt gefolgt, nachdem er dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschl. v. 28. Januar 2014 - 5 B 5/14 -) noch offen gelassen und der nunmehr ergangenen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten hatte. Aufgrund dessen war die Kurtaxsatzung am 1. Februar 2014 zunächst in Kraft getreten.

    Nach Auffassung des 5. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist von einer sonstigen Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des § 34 Abs. 1 SächsKAG nur auszugehen, wenn die Gemeinde vergleichbar den staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten überwiegend vom Fremdenverkehr geprägt ist. Denn nach Sinn und Zweck des Gesetzes sollen Kur- und Erholungsorte ebenso wie sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe deshalb erheben können, weil sie in der Regel ihre vielfältigen Aufgaben nicht allein aus allgemeinen Steuermitteln finanzieren können. Dresden ist zwar auch vom Fremdenverkehr mitgeprägt, jedoch wird vor allem die Wirtschaftskraft Dresdens von anderen Faktoren erheblich stärker als vom Fremdenverkehr bestimmt. Der Ortscharakter der Landeshauptstadt Dresden entspricht deshalb nicht dem von Kur- und Erholungsorten, die typischerweise zur Finanzierung ihrer vielfältigen Aufgaben im Bereich des Fremdenverkehrs auf eine Kurtaxe angewiesen sind.

    Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig. Sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, kann binnen eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

    (Pressemitteilung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts). Mehr hierzu...
  • Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss die Beschwerde des Landes Berlin gegen eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. März 2014 (s. Pressemitteilung Nr. 22/2014 vom 24. März 2014) zurückgewiesen, mit der das Verwaltungsgericht dem Land Berlin vorläufig untersagt hat, das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle eines im Bezirk Pankow von Berlin ansässigen Lebensmittelbetriebes im Internetportal "Das Smiley Projekt im Bezirk Pankow" zu veröffentlichen. Wie zuvor schon das Verwaltungsgericht vermochte auch der Beschwerdesenat in den Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes keine taugliche Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Veröffentlichung in Form der Vergabe von Minuspunkten, Noten, Farben und Smiley-Symbolen zu erblicken.

    Beschluss vom 28. Mai 2014 - OVG 5 S 21.14 -

    Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg). Mehr...

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